Gesindevermieter

[738] Gesindevermieter bedürfen nach § 34 der Gewerbeordnung vom 30. Juli 1900, wie die Stellenvermieter (s. Stellenvermittelungsbureaus) u. Pfandleihgeschäfte, obrigkeitlicher Erlaubnis zum Betriebe ihres Gewerbes. Sie muß versagt werden, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Nachsuchenden in bezug auf den beabsichtigten Betrieb dartun. Ferner sind die Landesbehörden befugt, über den Umfang der Befugnisse und Verpflichtungen und den Geschäftsbetrieb der G. besondere Vorschriften zu erlassen. Die G. und Stellenvermittler sind verpflichtet, das Verzeichnis der von ihnen für ihre gewerblichen Leistungen aufgestellten Taxen der Ortspolizei einzureichen und in ihren Geschäftsräumen anzuschlagen. Diese Taxen bleiben so lange in Kraft, bis ihre Abänderung der Polizei angezeigt und im Geschäftslokal angeschlagen ist. Vgl. Hoffmann, Der Geschäftsbetrieb der G. und Stellenvermittler (Berl. 1901); Ludwig, Die Gesindevermittelung in Deutschland (Tübing. 1904); Becker, Verordnung über den Gewerbebetrieb der G. und Stellenvermittler vom 6. Aug. 1902 (Dresd. 1904).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 7. Leipzig 1907, S. 738.
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