Kleinhandel

[119] Kleinhandel (Detailhandel, Kramhandel), im Gegensatz zum Großhandel (Handel en gros) der Geschäftsbetrieb der Kleinkaufleute, Kleinhändler, Detaillisten, Krämer, welche die Waren von den Großhändlern oder von den Produzenten beziehen, um sie im einzelnen und in kleinen Quantitäten an die Konsumenten zu verkaufen. Das deutsche Handelsgesetzbuch (§ 4) erklärt die Bestimmungen desselben über Firmen, Handelsbücher und über die Prokura auf »Handwerker sowie auf Personen, deren Gewerbebetrieb nicht über den Umfang des Kleingewerbes hinausgeht«, für nicht anwendbar, ohne jedoch den Begriff des Kleingewerbes in diesem Sinne näher zu präzisieren (s. Kaufmann, S. 770). Zum K. mit Branntwein und Spiritus ist die polizeiliche Erlaubnis erforderlich; auch können nach der deutschen Gewerbeordnung (§ 33) die Landesregierungen die Erlaubnis zu solchem K. von dem Nachweis eines vorhandenen Bedürfnisses abhängig machen. In Österreich gehört der Kleinverschleiß gebrannter geistiger Getränke zu denjenigen Gewerben, deren Betrieb eine Konzession voraussetzt. Vgl. »Die Lage des Kleinhandels in Deutschland« (hrsg. von der Handelskammer zu Hannover, Berl. 1899–1900, 2 Bde.) und Artikel »Handel« (S. 721).[119]

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 11. Leipzig 1907, S. 119-120.
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