Schwedisch-norwegische Union

[152] Schwedisch-norwegische Union, in staatsrechtlichem Sinne die Verbindung, die 1814–1905 zwischen Schweden und Norwegen bestand. Im Kieler Frieden (14. Jan. 1814) entsagte der König von Dänemark und Norwegen allen Rechten auf Norwegen, das dem König von Schweden (d. h. nach schwedischer Auffassung: der Krone Schweden) unter voller Souveränität als Besitztum gehören und ein mit Schweden vereinigtes Königreich bilden sollte. Diese Bestimmungen wurden jedoch nicht nach ihrem Wortlaut durchgeführt, da Norwegen 17. Mai d. J., nach Annahme eines Grundgesetzes in Eidsvold (s. d.), sich als unabhängiges Königreich erklärte und Kronprinz Karl Johann (s. Karl 68), obwohl mit der schwedischen Hauptarmee erfolgreich, 14. Aug. in Moss mit der norwegischen Regierung eine Konvention abschloß, die weitere Verhandlungen zwischen der norwegischen Volksvertretung (Storthing) und königlich schwedischen Regierungskommissaren einleitete. Aus diesen Verhandlungen ging 4. Nov. 1814 das revidierte norwegische Grundgesetz hervor, nach dessen § 1 das Königreich Norwegen fortan ein freies, selbständiges, unteilbares und unveräußerliches, mit Schweden unter einem König vereinigtes Reich war. Gleichzeitig wurde Karl XIII. (s. Karl 67) vom Storthing als rechtmäßiger, konstitutioneller König des Königreichs Norwegen gewählt und anerkannt. Da gewisse Bestimmungen des norwegischen Grundgesetzes nur unter Vorbehalt des konstitutionellen Rechtes der schwedischen Reichsstände an genommen worden waren, berief Karl XIII. 1815 nach Stockholm einen außerordentlichen Reichstag, der zugleich mit dem in Christiania tagenden Storthing in der sogen. Reichsakte vom 6. Aug. d. J. die für die S. U. gültigen Rechtsbestimmungen (nach schwedischer Auffassung: nur teilweise) zusammenfaßte.

Die von Schweden ausgeübte, von Norwegen aber bestrittene Hegemonie innerhalb der Schwedisch-norwegischen Union fand schon nach kurzer Zeit in wesentlichen Punkten ein Ende, da Norwegen nach Abschluß der Union wirtschaftlich und politisch schnell erstarkte. Der Statthalterposten in Christiania, den zunächst stets ein Schwede bekleidet hatte, wurde[152] seit 1829 nur an Norweger übertragen. In den unionellen Regierungskomitees, wo anfangs stets ein Schwede den Vorsitz geführt hatte, präsidierten später alternierend ein Schwede und ein Norweger. Ferner wurde 1844 Norwegen bezüglich der äußern Unionssymbole (Flagge, Wappen, Königstitel) auf die gleiche Rangstufe mit Schweden gestellt, und seit 1835 war ein norwegischer Minister bei der Behandlung diplomatischer Angelegenheiten anwesend. Auch erfolgte 1839, auf wiederholt es Verlangen der Norweger, die Einberufung eines Komitees von je vier Schweden und Norwegern zur Revision des Unionskontrakts. Der von dieser Kommission 1844 fertiggestellte, einen neuen Unionsvertrag betreffende Entwurf, der den Unionsgedanken weiter zu entwickeln und das unionelle Gleichheitsprinzip durchzuführen suchte, wurde indessen überhaupt nur von der norwegischen Regierung (1847) behandelt und fand in beiden Königreichen wenig Anklang, so daß er deren Volksvertretungen gar nicht vorgelegt wurde.

Die kriegerischen Ereignisse, die sich seit 1848 südlich und östlich Skandinaviens abspielten, hatten zur Folge, daß in den 1850er Jahren eine Zeit der Ruhe bezüglich der unionellen Streitfragen eintrat. Eine prinzipielle Opposition gegen die Union als solche bestand nicht. Der Erlaß einer neuen Konsulatsordnung (1858), in der verschiedene Beschwerden der Norweger beseitigt waren, trug dazu bei, die Union in Norwegen beliebter zu machen. Doch war letzteres nicht geneigt, verschiedenen von Schweden gewünschten Änderungen der Unionsverhältnisse entgegenzukommen. So hielt es den Entwurf zu einer neuen Zollübereinkunft (statt der bisherigen von 1825) für seine wirtschaftlichen Interessen unvorteilhaft. So wünschte es ferner keine Neuregelung der unionellen Strafrechts- und Wehrkraftverhältnisse.

Die erste eigentliche Unionskrise wurde dadurch veranlaßt, daß das Storthing Ende 1859 die Abschaffung des Statthalterpostens beschlossen hatte, während der schwedische Reichstag ein Mitbestimmungsrecht für Schweden hierbei geltend machte. Da König Karl XV. (s. Karl 69) nach längerm Schwanken dem Beschluß des Storthings seine Zustimmung versagte, entstand Anfang 1860 ein scharfer politischer Konflikt, und in einer Adresse, die seitdem ein gemeinsames Programm für alle norwegischen Parteien bildete, erklärte 23. April d. J. das Stort hing: »In der Reichsakte finden sich die Bedingungen für die zwischen Norwegen und Schweden geschlossene Vereinigung; die Reichsakte aber enthält keine Bestimmung über den Statthalterposten«. Die damals beiderseits aufsteigende Erbitterung nahm jedoch allmählich wieder ab und es kam, zum Teil durch Vermittelung des Königs, zu einem vorläufigen Waffenstillstand.

Anfang 1865 erfolgte zum zweitenmal die Einberufung eines Unionskomitees zur Ausarbeitung einer neuen Unionsakte. Das Mitte 1867 veröffentlichte Ergebnis der Arbeiten dieser Kommission war ein sorgfältig ausgearbeiteter Entwurf, der nicht nur in juristischer Deutlichkeit und formaler Klarheit die bisherige Reichsakte weit übertraf, sondern auch in einzelnen Punkten die bisherige unionelle Praxis auszugestalten suchte. Er wurde 1869 vom Reichstag in grundgesetzmäßiger Ordnung beraten und angenommen, vom Storthing aber 1871 mit 92 gegen 17 Stimmen verworfen, da man norwegischerseits keine förmliche Bestätigung des schwedischen auswärtigen Ministeriums als einer unionellen Institution und damit einer Hegemonie Schwedens wünschte. Mit diesem Storthingsbeschluß wurde die Revision des Unionskontrakts von selbst hinfällig.

In den ersten Regierungsjahren des neuen Königs Oskar II. wurde durch endgültige Abschaffung des norwegischen Statthalterpostens (1873) nach gegenseitigem Übereinkommen eine langjährige unionelle Streitfrage beseitigt. Eine neue Zollübereinkunft (»Zwischenreichsgesetz«) von 1874 bewirkte eine Weiterentwickelung des gegenseitigen Handels beider Reiche, in denen damals die freihändlerische Richtung herrschte. 1875 ferner trat Norwegen der mit Dänemark gemeinsamen Münzkonvention bei. Auf solche Weise hatte man einen neuen Weg betreten, dessen weitere Verfolgung zu einer Stärkung und Förderung der unionellen Gefühle führen konnte.

Von verhängnisvoller Bedeutung für die innere Entwickelung Norwegens wie für die Union war jedoch der Verfassungskampf, der bald darauf in Norwegen zwischen dem Storthing und König Oskar entbrannte und 1884 damit endete, daß die Forderungen der radikalen Storthingsmehrheit im wesentlichen bewilligt wurden. Diese beschloß unter anderm 1885 eine Neuregelung des Heerwesens, wodurch der unionellen Verteidigung beträchtliche Teile der norwegischen Streitmacht entzogen wurden, und setzte 1899 die Entfernung des Unionszeichens aus der norwegischen Handelsflagge durch. Der Storthingsbeschluß, die seit 1884 nur noch auf dem Papier stehende norwegische Vizekönigswürde abzuschaffen, wurde 1891 von Oskar II. sanktioniert.

Im J. 1885 wurde in Schweden eine Verfassungsänderung durchgeführt, um den Einfluß des schwedischen Ministeriums in den diplomatischen Angelegenheiten zu stärken. Hierdurch wurde auch in Norwegen die Aufmerksamkeit auf diese Frage gelenkt. Alle norwegischen Parteien stellten sich fortan die Aufgabe, auch Norwegen diesbezüglich eine erweiterte Kompetenz zu verschaffen, wogegen Schweden prinzipiell nichts einzuwenden hatte. Bezüglich der Form herrschten dagegen auch in Norwegen verschiedene Ansichten. Während die Rechte nur einen Anteil an der Leitung der auswärtigen Angelegenheiten durch einen wirklich unionellen (nicht wie bisher: schwedischen), beiden Volksvertretungen verantwortlichen Minister wünschte, forderte die Linke die Errichtung eines eignen norwegischen auswärtigen Amtes.

Da das Programm der Linken bei den Storthingswahlen mit immer wachsender Mehrheit siegte, begann bald eine Aktion, die auf die Ersetzung der bisherigen konsularen Gemeinschaft durch ein eignes norwegisches Konsulatswesen gerichtet war. Anderseits wurde im Reichstag, wo Ende der 1880er Jahre die Schutzzöllner die Oberhand erlangt hatten, die Unzufriedenheit mit dem »Zwischenreichsgesetz« von 1874 immer stärker. So entstand 1891 eine neue schwere Unionskrise. Besonders Anfang 1895 gingen die Wellen der politischen Bewegung sehr hoch, und Norwegen ließ die Kündigung der Zollübereinkunft durch Schweden ruhig geschehen, so daß die beiden Reiche seit 1897 auf kommerziellem Gebiet geschieden waren.

Ein 1895 einberufenes, drittes Unionskomitee mußte 1898 ohne Ergebnis seine Verhandlungen schließen. Trotzdem blieb die seit 1895 herrschende unionelle Waffenruhe bestehen, da das Vorgehen Rußlands im stammverwandten Finnland (s. d., S. 59 1) die dem skandinavischen Kulturleben drohenden Gefahren erkennen ließ. 1901 wurden von beiden Seiten neue Verhandlungen über getrennte Konsulate eingeleitet,[153] 1902 legte ein schwedisch-norwegisches Komitee einen Entwurf über eine derartige Neuordnung vor, und seit 1903 wurden auf dieser Grundlage zwischen beiden Regierungen weitere Verhandlungen geführt, die eine endgültige Lösung zu versprechen schienen, zumal Ende d. J. ein zur Verhandlungspolitik geneigtes, liberal-konservatives Ministerium (s. die Artikel »Hagerup« und »Ibsen 2«) in Norwegen aus Ruder gekommen war.

Die Lage spitzte sich jedoch abermals zu, als Ende 1904 der auswärtige Minister v. Lagerheim (s. d.), der den Norwegern gegenüber eine besonders entgegenkommende Politik vertrat, seine Entlassung nahm. Anfang 1905 stellten seine zurückgebliebenen schwedischen Kollegen als Bedingung für ihr Eingehen auf die neue konsulare Ordnung sechs Punkte auf, die von den Norwegern als ein Widerruf der frühern Verabredungen betrachtet wurden und das völlige Scheitern der Verhandlungen zur Folge hatten. Ein im Mai d. J. gefaßter Storthingsbeschluß, der die Errichtung eines eignen norwegischen Konsulatswesens verfügte, wurde von Oskar II. nicht sanktioniert, worauf das seit März 1905 amtierende neue norwegische Ministerium (s. die Artikel »Lövland« und »Michelsen 2«) nach einem Schriftwechsel seine Demission einreichte, die der König aber für jetzt ablehnte. Hierauf erklärte das Storthing 7. Juni König Oskar II. für abgesetzt, die Union für aufgehoben und stellte den erledigten Thron für ein jüngeres Mitglied des Hauses Bernadotte zur Verfügung. Der König protestierte gegen das Vorgehen des Storthings, lehnte die Bernadotte-Kandidatur ab und berief einen außerordentlichen schwedischen Reichstag, der durch Beschluß vom 27. Juli die Anerkennung der Unionsauflösung von der Erfüllung verschiedener Forderungen abhängig machte. In Übereinstimmung hiermit fand zunächst (13. Aug.) in Norwegen eine allgemeine Volksabstimmung statt, die nur 184 Gegner der Auflösung ergab. Hierauf wandte sich das Storthing (22. Aug.) an die schwedischen Staatsmächte mit dem Ersuchen, durch Aufhebung der Reichsakte ihre Mitwirkung zur Auflösung der Union zu gewähren Die Verhandlungen hierüber begannen 31. Aug. in Karlstad durch je vier Delegierte der beiden Reiche. Doch wurde gleichzeitig, wie auch schon früher, von beiden Seiten stark gerüstet, so daß die Möglichkeit eines Friedensbruches nicht ausgeschlossen war. Ein solcher wurde gleichwohl glücklich abgewendet. Norwegen ging darauf ein, die seit 1901 an der Grenze angelegten neuen Befestigungen zu entfernen, wogegen eine für alle Zeiten neutrale Zone südlich vom 61.° an beiden Seiten errichtet wurde. Die alten norwegischen Befestigungen bei Frederikssten und von Kongsvinger wurden nicht geschleift. Doch darf die Festung Kongsvinger in einem Umkreis von 10 km nicht neu befestigt werden und, außer zur Manöverzeit, nur eine Garnison von höchstens 300 Mann haben. Ferner genehmigte Schweden den von Norwegen vorgeschlagenen Schiedsgerichtsvertrag (auf 10 Jahre), demzufolge das Haager Schiedsgericht unter anderm zu entscheiden hat, ob eine Streitfrage die »vitalen Interessen« beider Reiche berührt und daher nicht vor dieses Gericht gehört. Zugleich machte Norwegen wichtige Zugeständnisse an Schweden in betreff des Transithandels etc. Diese Karlstader Konvention (eigentlich fünf Konventionen) vom 23. Sept. 1905 wurde 9. Okt. vom Storthing mit 101 gegen 16 Stimmen, 13. Okt. vom Reichstag einstimmig genehmigt und erlangte 26. Okt. durch die Unterschrift von Vertretern beider Reiche völkerrechtliche Gültigkeit. Hiermit war die Geschichte der Union abgeschlossen, da der schwedische Reichstag schon 16. Okt. in die Aufhebung der Reichsakte gewilligt hatte. Vgl. auch die Artikel »Norwegen« und »Schweden«.

Die Literatur über die S. U. ist so umfangreich, daß hier nur die wichtigsten Arbeiten genannt werden können: Kjellén, Unionen sådan den skapades och sådan den blisvit (Stockh. 1893–94, 3 Bde.); Björlin, Der Krieg in Norwegen 1814 (deutsch, Stuttg. 1895); mehrere Schriften von Alin (s. d.) und Nielsen (s. d. 2); Edén, Die S. U. und der Kieler Friede (deutsch, mit Einleitung von Arnheim, Leipz. 1895) und Schwedens Friedensprogramm und die skandinavische Krise (deutsch, Halle 1905); Clason, Unionsfrågans tidigareskeden (Stockh. 1898); Varenius, Die S. U. (»Zeitschrift für das Privat- und öffentliche Recht der Gegenwart«, 1900); Nansen, Norwegen und die Union mit Schweden (deutsch, Leipz. 1905); Drolsum, Das Königreich Norwegen als souveräner Staat (deutsch, Berl. 1905); K. Nordlund, Die schwedisch-norwegische Krise in ihrer Entwickelung (deutsch, Halle 1905; mit offiziellen Aktenstücken); Y. Nielsen, Norge i 1905 (Horten 1906); J. V. Heiberg, Unionens Oplösning 1905 (Christiania 1906; offizielle Aktenstücke).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 18. Leipzig 1909, S. 152-154.
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