Öffentlicher Glaube

[915] Öffentlicher Glaube heißt im Grundbuchrechte der Grundsatz, daß zugunsten dessen, der im Vertrauen auf die Richtigkeit des Grundbuches eine Rechtshandlung vorgenommen hat, der Grundbuchinhalt als richtig gilt, auch wenn er nachgewiesenermaßen der wirklichen Rechtslage nicht entspricht. Der gleiche Grundsatz gilt auch für Eintragungen, die sich im Handels- oder Güterrechtsregister vorfinden, nicht aber für Eintragungen im Vereins- oder Schiffsregister.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 14. Leipzig 1908, S. 915.
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