Auslobung

[146] Auslobung, nach dem deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 657 ff.) das öffentliche Versprechen einer Belohnung für die Vornahme einer bestimmten Handlung, insbes. der Herbeiführung eines bestimmten Erfolges. Die A. kann bis zur Vornahme der Handlung widerrufen werden, jedoch nur durch besondere Mitteilung oder in der Weise, wie sie selbst geschah. Verzicht auf Widerruf kann in der A. wirksam geschehen und liegt im Zweifel in der Bestimmung einer Frist für die Vornahme der Handlung. Wurde die Handlung von mehreren vorgenommen, so gebührt die Belohnung bei gleichzeitiger Vornahme jedem zu gleichem Teil, sonst dem, der sie zuerst vorgenommen hat. Eine A., die eine Preisbewerbung zum Gegenstand hat, ist nur gültig, wenn in der Bekanntmachung eine Frist für die Bewerbung bestimmt wird. Im Zweifel kann das Eigentum des Werkes nicht verlangt werden.

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Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 2. Leipzig 1905, S. 146.
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