Auslobung

[50] Auslobung (Rechtsw.), 1) die bei der Erbfolge in Bauerngütern von dem Anerben den übrigen Geschwistern zu gebende Abfindung, deren Größe gewöhnlich nach vorgängiger Untersuchung der bei dem Gute eintretenden Umstände, u. mit Zuziehung des Gutsherrn, nöthigen Falles durch richterliches Ermessen festgesetzt wird; 2) ein Versprechen, welches Jemand einer noch ungewissen Person für eine Leistung gibt, die von ihrer Seite geschehen würde, z.B. wenn Jemand dem Finder einer verloren gegangenen Sache eine Belohnung verspricht. Die Verbindlichkeit, das Versprechen zu gewähren, entsteht hier natürlich erst, wenn ein Gläubiger existirt, was nicht eher der Fall ist, als bis die Leistung geschehen ist. Bis dahin steht daher dem, welcher die A. gethan hat, in der Regel frei, das Versprechen zu widerrufen. Hat indessen Jemand mit Rücksicht auf die erfolgte A. bereits zu der Leistung Vorbereitungen getroffen, so kann auch der Auslobende nicht mehr zurücktreten, sondern ist, die nachherige Erfüllung der Leistung vorausgesetzt, gleichviel, ob er die Leistung annehmen will od. nicht, zur Gewährung der A. verbunden.[50]

Quelle:
Pierer's Universal-Lexikon, Band 2. Altenburg 1857, S. 50-51.
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