Blankowechsel

[20] Blankowechsel (auch bloß Blankett), im kaufmännischen Verkehr unausgefertigte, gedruckte oder sonst mechanisch vervielfältigte Wechselformulare, die gewöhnlich nur die Unterschrift des Ausstellers oder den bloßen Akzeptvermerk tragen. Der Nehmer des Blankowechsels ist im Zweifel befugt, vor Geltendmachung des Wechsels, bez. vor der Protesterhebung die fehlenden wesentlichen Bestandteile des Wechsels (s.d.) in das Blankett einzufügen oder dasselbe einem Dritten zur Ausfüllung zu übergeben. Wer einen B. als Aussteller oder Indossant begibt, trägt insofern ein erhebliches Risiko, als er gegenüber demjenigen Dritten, der den B. in gutem Glauben erworben, die vertragswidrige Ausfüllung desselben nicht geltend machen kann. Auch das Wechselakzept kann in blanco gegeben werden, so daß die Ausfüllung des Wechsels dem Wechselnehmer, bez. dem Wechselinhaber überlassen bleibt (Blankoakzept). Unter Blankoindossament versteht man ein solches Indossament, in dem der Indossatar nicht genannt ist, so daß das Indossament nur den Namen (oder die Firma) des Indossanten enthält, der zur Bezeichnung des Indossatars bestimmte, mitunter schon im voraus mit der vorgedruckten Formel: »Für mich an die Order des Herrn...« versehene Raum leer bleibt. Der in blanco girierte Wechsel wird durch bloße Übergabe übertragen (Blankogiro), gleicht daher dem Inhaberpapier. Der Wechselinhaber kann sich auch förmlich als Wechselgläubiger legitimieren, indem er sich als Indossatar des Blankogiros einträgt. Blankokredit (crédit à découvert) ist der Kredit, den man ohne Deckung (in hinterlegten Wertpapieren etc.) gewährt; eine besonders häufige Art desselben ist das Trassieren in blanco, d. h. das Ziehen von Wechseln auf eine Person, gegen die man eine Forderung nicht hat. Akzeptiert der so Bezogene, so spricht man wohl auch von einem Blankoakzept oder Kreditakzept.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 3. Leipzig 1905, S. 20.
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