Bordvorschriften

[222] Bordvorschriften, die in der Reichsmilitärstrafgerichtsordnung für das Verhältnis »an Bord« gegebenen Vorschriften. Sie finden nach § 6 des Einführungsgesetzes zur Militärstrafgerichtsordnung Anwendung: 1) auf die zum Dienst in außerheimischen Gewässern bestimmten Schiffe vom Reiseantritt an bis zur Rückkehr in die heimischen Gewässer (deutsche Küstengewässer), 2) auf alle Schiffe im Kriegszustand. Vgl. Militärstrafgerichtsbarkeit.[222]

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 3. Leipzig 1905, S. 222-223.
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