Braurecht

[361] Braurecht (Braugerechtigkeit, Jus braxandi, Brau-, Bierzwang), das Recht, in einem bestimmten Bezirk allein zu brauen (vgl. Bannrecht). Diese Braugerechtigkeiten sind nach § 7 der Reichsgewerbeordnung seit 1. Jan. 1873 erloschen, sofern sie nicht auf Verträgen zwischen Beteiligten und Verpflichteten beruhen. Auf diesen Braugerechtigkeiten[361] beruhen die sogen. Braugemeinden, Braugenossenschaften, d. h. der Inbegriff der Bürger eines Ortes, die brauen durften. Gewöhnlich erbauten sich dieselben eine Kommunebrauerei zum gemeinsamen Gebrauche. Diese Genossenschaften, besonders in Bayern und Sachsen zu Hause, sind durch Artikel 164 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch aufrecht erhalten.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 3. Leipzig 1905, S. 361-362.
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