Buchschulden

[552] Buchschulden, diejenigen Verbindlichkeiten, die nur durch die Einträge in die Bücher des Gläubigers, so bei Kaufleuten, die Buchkredit (s.d.) gewähren, oder des Schuldners, so bei mehreren Staaten (vgl. Staatsschulden), dargetan werden, im Gegensatze zu solchen, die in besondern Urkunden, Schuldscheinen, Wechseln u. dgl., verbrieft oder die hypothekarisch sichergestellt sind.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 3. Leipzig 1905, S. 552.
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