Bundespräsidium

[601] Bundespräsidium, die oberste Leitung der Angelegenheiten verbündeter Staaten. Nach der deutschen Reichsverfassung steht, wie schon nach der norddeutschen Bundesverfassung, das B. der Krone Preußen zu. Nach Art. 11 der Reichsverfassung führt der König von Preußen als Inhaber des Bundespräsidiums den Titel »Deutscher Kaiser«. In dem vormaligen Deutschen Bunde hatte Österreich das B.; der österreichische Bundestagsgesandte hieß »Präsidialgesandter«. Die damit verbundenen Rechte waren jedoch in der Hauptsache nur Ehrenrechte.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 3. Leipzig 1905, S. 601.
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