Chartepartie

[892] Chartepartie (Certepartie, ital. Carta partita, franz. Charte partie, Police d'affrétement, engl. Charter-party), im Seefrachtgeschäft eine Urkunde, durch die zwischen dem Befrachter, d. h. dem Absender der Waren, und dem Verfrachter, d. h. dem Frachtunternehmer, ein Vertrag über die Mietung, bez. Zurverfügungstellung entweder eines ganzen Schiffes (Vollcharterung) oder eines verhältnismäßigen Teiles (Teilcharterung) oder eines bestimmt bezeichneten Raumes desselben (Raumcharterung) abgeschlossen wird. Dieser Chartevertrag, dessen Errichtung von jeder Partei gefordert werden kann, wird gewöhnlich in drei Exemplaren ausgestellt, eines behält der Schiffer (Verfrachter), zwei der Absender der Waren (Befrachter), um das eine davon dem Empfänger der Waren zuzusenden. Zur Vollständigkeit der C. gehört die Benennung des Schiffes und seiner Flagge, Tonnengehalt desselben, Name des Befrachters und Schiffers, Ort der Befrachtung und Löschung[892] (s.d.), Verzeichnis der geladenen Güter nach Zahl, Gewicht und Marken der Kolli, Angabe der bedungenen Fracht, der Lieferungszeit, der Liegegelder (s.d.) und der Ungelder (s.d.). Obwohl die schriftliche Abfassung der C. durch § 557 des deutschen Handelsgesetzbuches vorgeschrieben, hält die Praxis doch auch mündlichen Abschluß für gültig. Die Bezeichnung C. (carta partita = getrenntes Papier) stammt daher, daß früher mehrere Exemplare des Vertrags auf einen Bogen geschrieben und dann durch gezackten Schnitt getrennt wurden, um durch ihr Aneinanderpassen die Zusammengehörigkeit sofort feststellen zu können.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 3. Leipzig 1905, S. 892-893.
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