Declaratio libelli

[574] Declaratio libelli (lat.), im frühern Prozeß die Erläuterung der Klage oder eines sonstigen Parteivorbringens durch die betreffende Partei. Derartige Erläuterungen sind nach der deutschen Zivilprozeßordnung gleichfalls gestattet. Sie fallen (nach § 268) nicht unter das Verbot der Klageänderung (s.d.), sondern sollen, soweit nötig, durch Ausübung des Fragerechts (s.d.) veranlaßt werden.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 4. Leipzig 1906, S. 574.
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