Devolutīveffekt

[849] Devolutīveffekt eines Rechtsmittels nannte man früher und nennt man auch jetzt noch manchmal die Wirkung, daß durch die Einlegung des Rechtsmittels die Sache an ein höheres Gericht gebracht (devolviert) wird (vgl. Devolution). D. haben nach der deutschen Zivilprozeßordnung die eigentlichen Rechtsmittel (s.d.), dagegen nicht der Einspruch (s.d.) gegen ein Versäumnisurteil.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 4. Leipzig 1906, S. 849.
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