Diktatūr

[7] Diktatūr (lat.), die Machtvollkommenheit eines Diktators (s. d.); in der ehemaligen deutschen Reichsverfassung die vom Reichsobermarschall den Kanzlisten der einzelnen Reichstagsgesandten mit der Aufschrift Dictatum etc. übergebene Schrift (Dictatura), die alles enthielt, was zur Kunde des Reiches gelangen sollte und einen Teil der Reichsakten ausmachte. Bei dem vormaligen Reichskammergericht hieß das protokollarische Verfahren D. Derselbe Ausdruck war bei dem deutschen Bundestag für die amtliche Mitteilung von Eingaben, Protokollen etc. gebräuchlich.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 5. Leipzig 1906, S. 7.
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