Diktaturparagraph

[7] Diktaturparagraph, der § 10 des Reichsgesetzes vom 30. Dez. 1871 für Elsaß-Lothringen, der den Oberpräsidenten ermächtigte, bei Gefahr für die öffentliche Sicherheit alle Maßregeln ungesäumt zu treffen, die er zur Abwendung der Gefahr für erforderlich erachten würde, auch zur Ausführung solcher Maßnahmen die im Reichsland stehenden Truppen in Anspruch zu nehmen. Diese Befugnisse sind nun (Reichsgesetz vom 4. Juli 1879) auf den Statthalter übergegangen. Nachdem der Reichstag öfters, das letzte Mal im Februar 1900, die Aufhebung des Diktaturparagraphen beantragt hatte, ohne dieselbe zu erreichen, erklärte Kaiser Wilhelm II. dessen Aufhebung durch Erlaß vom 9. Mai 1902 als Zeichen seines Vertrauens[7] zur Bevölkerung der Reichslande. Nach Zustimmung des Reichstags und Bundesrats erfolgte die Aufhebung des Diktaturparagraphen durch Reichsgesetz vom 18. Juni 1902 (Reichsgesetzblatt Nr. 31).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 5. Leipzig 1906, S. 7-8.
Lizenz:
Faksimiles:
7 | 8
Kategorien:
Ähnliche Einträge in anderen Lexika