Durchzugsrecht

[302] Durchzugsrecht (Etappenrecht, Heerstraßenrecht), das Recht eines Staates, durch das Gebiet eines andern Truppen marschieren zu lassen. Es kann durch Vertrag, und zwar entweder für die Dauer als sogen. Staatsservitut oder nur für einzelne Calle erworben sein. So hat Österreich das Recht, alljährlich seine Truppen durch Bayern (bei Reichenhall) zu den Manövern in Tirol durchmarschieren zu lassen. Ein erzwungener Durchmarsch, der durch das Gebiet eines fremden souveränen Staates ohne ein solches Recht geschieht, ist als Verletzung des Gebiets ein casus belli (Kriegsfall). Staaten, die miteinander verbunden sind, gewähren sich den Durchmarsch gegenseitig, so oft es der Kriegszweck erfordert. Für das Deutsche Reich bedarf es bei der Einheitlichkeit der Reichs- und Militärverfassung besonderer diesbezüglicher Vereinbarungen zwischen den einzelnen deutschen Staaten nicht mehr. Vgl. Etappe.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 5. Leipzig 1906, S. 302.
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