Europäisches Konzert

[188] Europäisches Konzert, die durch den Vertrag von Chaumont (im März 1814) begründete Rechtsgemeinschaft der europäischen Staaten. Ihm gehörten, nachdem noch durch Art. 7 des Pariser Vertrags vom 30. März 1856 die Türkei in das europäische Konzert aufgenommen worden, fast sämtliche Staaten Europas an. Sein Hauptzweck war, die kriegerische Austragung von Streitigkeiten hintanzuhalten und zwar dadurch, daß einem Kriege die »guten Dienste« (s.d.), wenn auch nicht aller Kontrahenten des europäischen Konzertes, so doch wenigstens einer befreundeten Macht vorausgehen sollten. Auf diese Weise wurden durch die Mächte des europäischen Konzertes eine Reihe von Streitigkeiten zwischen den einzelnen Staaten geschlichtet und deren Austragung durch Waffengewalt hintangehalten. Obwohl auf dem Pariser Kongreß vom 30. März 1856 der Ausdruck e. K. zum letztenmal amtlich gebraucht wurde, besteht dasselbe doch heute noch, wenigstens in seiner den Frieden erhaltenden Wirkung, wenn es auch inzwischen durch Konferenzen, internationale Schiedsgerichte und insonderheit durch den internationalen Haager Schiedsgerichtshof wenigstens dem Namen nach und nach außen hin ersetzt wurde.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 6. Leipzig 1906, S. 188.
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