Fürstentum

[223] Fürstentum war im frühern Deutschen Reich ein größeres reichsunmittelbares Gebiet, zwischen Herzogtum und Grafschaft stehend. Später erhielten auch Grafschaften fürstliche Rechte und ihre Besitzer fürstlichen Rang (gefürstete Grafschaften). Als Macht und Ansehen der Kaiser sanken, wurden durch Herkommen die Herzogtümer, Fürstentümer und Grafschaften in der landesherrlichen Familie erblich. Seit dem 13. Jahrh. erlangten die Kurfürstentümer besondere Bedeutung (s. Kurfürsten). Neben den weltlichen bestanden zahlreiche geistliche Fürstentümer. Schon im 11. Jahrh. findet sich der Satz, daß ein Bischof einem weltlichen Herrn nicht unterworfen sein solle. So entstanden Erzbistümer und Bistümer, welche die Stellung selbständiger Kurfürsten- und Fürstentümer einnahmen, und auch gefürstete Abteien zählten zu diesen reichsunmittelbaren Gebieten. Zu Anfang des 19. Jahrh. wurden die geistlichen Fürstentümer säkularisiert, d. h. weltlichen Gebieten einverleibt, die überwiegende Mehrzahl der weltlichen Fürstentümer wurde mediatisiert, d. h. andern Landesherren unterworfen (s. Fürst und Medialisieren). S. die »Geschichtskarten von Deutschland II u. III«.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 7. Leipzig 1907, S. 223.
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