Fautfracht

[360] Fautfracht (franz.Faux-fret, engl.Dead-freight), die einem Schiffer zustehende Vergütung, wenn der Befrachter die bedungene Ladung nicht oder nicht ganz liefert. Nach § 580 des Handelsgesetzbuches kann der Befrachter vor dem Antritt der Reise von dem Befrachtungsvertrag (s.d.) unter der Verpflichtung zurücktreten, die Hälfte der bedungenen Fracht als F. zu zahlen. Ist die Reise im Sinne des § 580 angetreten, so ist die volle Fracht als F. zu zahlen (§ 582). In andern Fällen (vgl. § 583) beträgt die F. zwei Drittel der vollen Fracht. Ist nur ein Teil des Schiffes verfrachtet, oder hat der Frachtvertrag Stückgüter zum Gegenstand, so muß der zurücktretende Befrachter in der Regel die volle Fracht vergüten (§ 587ff.). Nach englischem Recht ist im einzelnen Fall die Höhe der vom Befrachter zu zahlenden Entschädigung festzustellen.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 6. Leipzig 1906, S. 360.
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