Ganerbschaft

[315] Ganerbschaft (von Ganerbe, aus Ge-Anerbe, althochd. geanervo, »Mitanerbe, Erbbeteiligter«, lat. coheres), im ältern deutschen Rechte die Gemeinschaft der an einem Gut erbberechtigten Familienangehörigen (auch wenn der Erbfall noch nicht eingetreten war), die in ungeteiltem Gut und ungetrenntem Haushalt zusammenlebten. Die Gemeinschaft der Ganerben erhielt sich auch bei Auflösung des gemeinsamen Haushaltes und Teilung der Güter in manchen Beziehungen, insbes. in Gestalt eines Näher- oder Retraktrechts (s.d.) der Ganerben, das auch als Ganerbenrecht (s. Kondominialretrakt) bezeichnet wird. Später traten auch Personen, die nicht derselben Familie angehörten, zu Ganerbschaften zusammen, d. h. es wurde durch Vertrag (Burgfrieden) ein der G. analoges Verhältnis begründet; so insbes. vielfach beim Herren- und Ritterstande. Die Gemeinschaft bezog sich oft auf eine Burg, Ganerbenhaus, Ganerbenburg. Solche sind noch jetzt Breuberg und Münzenberg. Eine ansehnliche G. war Burgfriedberg in der Wetterau. Vgl. Wippermann, Über Ganerbschaften (Wiesb. 1873).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 7. Leipzig 1907, S. 315.
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