Gerichtsherrlichkeit

[640] Gerichtsherrlichkeit ist die Befugnis der Staatsgewalt zur Ausübung der Rechtspflege, insbes. das Recht, die nötigen Richter anzustellen und ihre Amtsführung zu beaufsichtigen. Die Rechtsprechung selbst erfolgt allerdings im einzelnen Fall in einer von der Staatsverwaltung völlig unabhängigen Weise durch die Gerichte, denen der Staat seine Gerichtsbarkeit zur Ausübung überträgt (s. Gerichtsbarkeit). Dies schließt jedoch das Oberaufsichtsrecht des Souveräns (daher Gerichtsherr genannt) und seines Justizministeriums keineswegs aus, vielmehr kommt diesem außer der Anstellung der Richterbeamten auch die Beaufsichtigung und Regelung ihrer Geschäftsführung (Visitationen, Prüfung von Beschwerden, Dienstinstruktionen etc.) zu. Im Inbegriff dieser beim Staate trotz Übertragung der Gerichtsbarkeit zurückbleiben. den Rechte offenbart sich seine G. In frühern Zeiten verstand man unter G. den Inbegriff der Rechte des Inhabers der Patrimonialgerichtsbarkeit. Über G. im Militärstrafverfahren s. Militärstrafgerichtsbarkeit.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 7. Leipzig 1907, S. 640.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien: