Gesamtstaatsministerium

[671] Gesamtstaatsministerium (Staatsministerium, Gesamtministerium, Ministerrat), die zu einem Kollegium vereinigten Minister. Der Zweck der Einrichtung ist, die Einheitlichkeit in der Leitung der Staatsgeschäfte zu fördern und den Monarchen in wichtigern Staatsangelegenheiten zu beraten. Vorsitzender ist das Staatsoberhaupt, bei dessen Verhinderung der Ministerpräsident (Vorsitzender im Ministerrat). In den meisten größern Staaten, Bayern ausgenommen, sind dem G. bestimmte beratende und teilweise auch obrigkeitliche Aufgaben zugewiesen; in letzterer Beziehung erscheint es alsdann als Behörde.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 7. Leipzig 1907, S. 671.
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