Ministerrat

[879] Ministerrat, Bezeichnung für die Gesamtheit der Minister (Gesamtstaatsministerium) als beratendes Organ der Krone. In Bayern führt den Vorsitz, d. h. die formelle Geschäftsleitung, der Staatsminister des königlichen Hauses und des Äußern. Hier hat im Falle der Reichsverwesung bei Minderjährigkeit (bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) des Monarchen oder bei sonstiger längerer Verhinderung an der Ausübung der Regierung der M. als Regentschaftsrat in allen wichtigen Angelegenheiten auf Verlangen des Regenten sein Gutachten abzugeben. Ebensowenig wie der König an das Gutachten des Ministerrates, ist der Regent an das des Regentschaftsrates gebunden. Vgl. Bayersche Verfassungsurkunde, Titel II, § 19 u. 22. In Österreich hält der M., bestehend aus den Fachministern und etwaigen von der Krone ernannten Ministern ohne Portefeuille (Landsmannministern), seine Sitzungen unter Vorsitz des Monarchen oder eines vom Kaiser hiermit betrauten Ministers und ist berufen, das Moment der Einheitlichkeit in der Staatsverwaltung gegenüber der Vielheit der Minister zu gewährleisten. Vgl. Tezner, Die rechtliche Stellung des österreichischen Gesamtministeriums (in Grünhuts Zeitschrift, Bd. 22, S. 251 ff.). Vgl. auch Gesamtstaatsministerium.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 13. Leipzig 1908, S. 879.
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