Grundgefällsteuer

[453] Grundgefällsteuer (Gefällsteuer, Dominikalsteuer), die Steuer von den auf Grund und Boden ruhenden Gefällen, die demnach mit fortschreitender Ablösung dieser Gefälle mehr und mehr an Bedeutung verliert. Mehrere Länder kennen keine besondere G., sie erheben die gesamte Grundsteuer ohne Rücksicht auf die Belastung vom Grundeigentümer. In Baden werden dagegen Holzabgaben, die kraft einer Dienstbarkeit auf einem Wald haften, im 251achen Betrag ihres Jahreswertes vom Waldsteuerkapital abgezogen und für den Bezugsberechtigten in Steueranlage gebracht. Andre Waldlasten (Stren-, Weide- etc. Rechte) werden nur dann in gleicher Weise besonders besteuert, wenn sie den normalen Waldertrag schmälern. In Bayern besteht diese Steuer nur noch bei wenigen ältern Grundgefällen, und zwar wird sie in Form eines Steuerbeitrags den Besitzern der pflichtigen Grundstücke an der Grundsteuer abgerechnet. In Elsaß-Lothringen kann der Grundbesitzer von den Gefällen den diesen entsprechenden Teil der Grundsteuer in Abzug bringen.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 8. Leipzig 1907, S. 453.
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