Heiratszwang

[115] Heiratszwang. Zur Eingehung der Ehe ist freier Wille der Kontrahenten absolut erforderlich. Eine durch Zwang von seiten des einen Kontrahenten oder eines Dritten bewirkte Ehe kann durch Erhebung der Anfechtungsklage angefochten und hierauf für nichtig erklärt werden. Im Mittelalter nahmen sich aber Fürsten und andre Große des Reiches häufig heraus, die Kinder ihrer Untergebenen, besonders der hörigen Leute, ohne Willen ihrer Eltern und gegen ihren eignen Willen an Ministerialen und Diener zu verheiraten, eine Unsitte, gegen die das Trienter Konzil noch mit Androhung des großen Kirchenbannes einzuschreiten sich veranlaßt sah.

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Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 9. Leipzig 1907, S. 115.
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