Konzīl

[453] Konzīl (lat. Concilium, Kirchenversammlung, Synode), eine Versammlung kirchlicher Würdenträger mit dem Zweck, um in Angelegenheiten der christlichen Kirche gemeinschaftliche Beschlüsse zu fassen. Man unterscheidet partikuläre Konzile (Diözesansynoden, Provinzial- und Nationalkonzile), d. h. solche Kirchenversammlungen, an denen sich nur die Vertreter einer bestimmten Provinz etc. beteiligen, und ökumenische Konzile, zu denen die sämtlichen Bischöfe der katholischen Christenheit zusammentreten. Die ersten Konzile wurden in Kleinasien gegen Ende des 2. Jahrh. aus Anlaß der Montanistischen Bewegungen und der Osterstreitigkeiten gehalten. Im 3. Jahrh. machten sie in Kleinasien, Italien und Nordafrika schon ein wesentliches Element der Kirchenverfassung aus. Die Bischöfe der Provinzialhauptstädte beriefen und leiteten als Metropoliten die Synoden. Dagegen wurden die ökumenischen Konzile von den römischen Kaisern berufen und geleitet. Ihre Entscheidungen galten als Aussprüche des Heiligen Geistes. Im Morgenland wurden sieben solcher als ökumenisch geltenden Konzile gehalten, nämlich das erste K. zu Nicäa (325), gegen die Arianer; das erste K. zu Konstantinopel (381), gegen die Mazedonianer; das erste K. zu Ephesos (431), gegen Nestorius; das K. zu Chalcedon (451), gegen Eutyches; das zweite K. zu Konstantinopel (553), zur Beilegung des Dreikapitelstreites; das dritte K. zu Konstantinopel (680), gegen die Monotheleten und das zweite K. zu Nicäa (787), gegen die Bilderstürmer. Seitdem der Primat (s. d.) durchgesetzt war, ging von den Päpsten die Berufung allgemeiner Konzile aus, die sie im Lateran um sich zu versammeln und durchaus zu beherrschen pflegten (s. Lateransynoden). Dagegen stellten die durch das Schisma hervorgerufenen Konzile zu Pisa (1409) und Konstanz (1414–18) die Autorität der allgemeinen Kirchenversammlung über diejenige des Papstes, und denselben Grundsatz befolgte auch das K. zu Basel (1431–43). Aber aus dem so sich ergebenden Gegensatz des Kurial- und des Episkopalsystems (s. d.) gingen die Päpste als Sieger hervor, und schon auf dem sogen. vierten allgemeinen K. vom Lateran (1512) ward der Satz, daß der Papst unter der allgemeinen Synode stehe, ausdrücklich verworfen. Auf dem 1545 eröffneten und 1563 geschlossenen K. zu Trient dankte im Grunde die Autorität des Konzils ab zugunsten der seine Beschlüsse bestätigenden und ausführenden Papstgewalt. Den Schlußstein auf dieses Gebäude setzte das vom 8. Dez. 1869 bis 20. Okt. 1870 tagende Vatikanische Konzil (s. d.) mit seiner Dogmatisierung der päpstlichen Unfehlbarkeit. Als ökumenische Konzile bezeichnet die römisch-katholische Kirche außer den sieben oben erwähnten und von allen Kirchen als ökumenisch anerkannten: das vierte K. zu Konstantinopel (869), gegen den Patriarchen Photius; die vier allgemeinen Lateransynoden (1123, 1139, 1179, 1215); die beiden Konzile zu Lyon (1245 und 1274), zur Wiedervereinigung der griechischen und lateinischen Kirche; das K. zu Vienne (1311–12), besonders gegen die Beghinen; das K. zu Florenz (1439), dem K. zu Basel entgegengestellt; das fünfte lateranensische (1512–17) und die beiden päpstlichen Konzile zu Trient (1545–63) und von Rom (1869–70). Nach der jetzt gültigen römischen Praxis werden die zur Behandlung auf dem K. bestimmten Gegenstände zunächst in Kommissionssitzungen vorbereitet, dann in von sämtlichen Mitgliedern des Konzils besuchten Generalkongregationen (congregationes generales) verhandelt und zur vorläufigen Abstimmung gebracht. Die endgültige Abstimmung erfolgt in den öffentlichen Sitzungen (sessiones publicae), in denen der Papst den Vorsitz führt. Innerhalb des Protestantismus kann die vom 13. Nov. 1618 bis 9. Mai 1619 zu Dordrecht tagende Synode als eine Art allgemeines K. für die reformierte Kirche gelten. In Analogie zu den römischen bezeichnet man auch die Lambethkonferenzen (s. d.) der anglikanischen Kirche als Konzile. – Die Akten und Dekrete der katholischen Konzile sind oft gesammelt worden, am besten von Mansi in »Conciliorum nova et amplissima collectio« (Flor. u. Vened. 1759–98, 31 Bde., bis 1590 reichend; Neudruck mit Fortsetzung, Ergänzungen, Verbesserungen und Register, auf 45 Bände berechnet, Par. 1901 ff., bisher erschienen Bd. 32–35), verarbeitet in der »Konziliengeschichte« von Hefele (s. d.). Vgl. die Artikel über die einzelnen Konzile.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 11. Leipzig 1907, S. 453.
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