Indemnität

[787] Indemnität (lat.), soviel wie Straflosigkeit; im parlamentarischen Leben die Entbindung des Ministeriums von der Verantwortlichkeit für einen Staatsakt durch nachträglichezustimmung der Kammern. Die Indemnitätsbill (indemnity-bill) spielt namentlich im englischen Verfassungsleben eine bedeutende Rolle. Hat nämlich die Regierung etwas im Staatsinteresse verfügen zu müssen geglaubt, wozu ihr ein formelles Recht nicht zustand, so kommen die Minister beim nächsten Parlament um eine Indemnitätsbill ein. Das Parlament ist formell berechtigt, die nachgesuchte I. zu verweigern und die Minister wegen Verfassungsverletzung anzuklagen. Die Erteilung der I. ist übrigens auch in das Verfassungsleben andrer Staaten übergegangen. So hat in Preußen nach dem siegreichen Kriege 1866 die Regierung für die Zeit (Konfliktsperiode), in der ohne verfassungsmäßiges Budget regiert worden war, um I. nachgesucht, und das Indemnitätsgesetz wurde 3. Sept. 1866 vom Abgeordnetenhaus mit großer Mehrheit genehmigt.[787]

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 9. Leipzig 1907, S. 787-788.
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