Kammer [1]

[517] Kammer (altd. chámara, v. lat. camera, »Gewölbe, gewölbtes Zimmer«), ursprünglich bei den fränkischen Königen das Gemach, worin sie ihr besonderes Eigentum verwahrten; dann der Ort, wo die fürstlichen Angelegenheiten verhandelt wurden, und in übertragener Bedeutung auch die den fürstlichen Haushalt leitende Behörde (vgl. Kabinett). An der Spitze der K., die auch Kammerkollegium, Hofkammer, Rentkammer hieß, stand der Kämmerer (Camerarius, Kammermeister, auch Landschreiber genannt), der einer der ersten Hofbeamten war. Die Geschäfte der K. bestanden in der Beaufsichtigung und Leitung der eignen Güter der Fürsten, Kammergüter (Kammervermögen) im engern Sinne, der Domänen, in der Einbringung der herrschaftlichen Gefälle, Zehnten, Zinsen; ferner in der Verwaltung der Einkünfte aus der Jagd, den Straßen, der Münze und den übrigen Regalien. Die Einkünfte verwaltete der Fürst mit seiner K. unabhängig von seinen Ständen; mit ihnen wurden in erster Linie alle Regierungskosten bestritten; erst bei ihrer Unzulänglichkeit mußten die Stände mit der Bewilligung von Steuern eintreten. Zu dem Geschäftskreis der K., zu den sogen. Kammersachen, gehörte aber auch eine polizeiliche Tätigkeit, die notwendig mit der Sorge für Vermehrung der fürstlichen Einkünfte und der heutigen sogen. Volkswirtschaftspflege zusammenhing. Nach und nach wurden in größern Staaten die Kammern in verschiedene Behörden, Kammerkollegien, Hofkammern, Rentkammern, geteilt, woraus sich die Finanzministerien, die Finanzkämmereien, die Steuerkollegien, die Zolldirektionen, die Oberrechnungskammern etc. entwickelt haben, während das Polizeiwesen in das Ressort andrer Ministerien übergegangen ist. Den Kammern standen zuweilen zur Vertretung in Prozessen eigne Anwalte, Kammerkonsulenten, zur Seite. Zu Anfang des 19. Jahrh., bei Einführung der Repräsentativverfassungen, wurde in den meisten Staaten das liegende Kammervermögen zu Staatseigentum erklärt oder wenigstens in staatliche Verwaltung und Nutzung gezogen und den Fürsten dafür eine Zivilliste ausgesetzt. Vgl. Domäne und Kameralwissenschaft.

In der parlamentarischen Sprache versteht man unter K. die Volksvertretung (s. d.) oder eine Abteilung derselben, daher man von Ein- und Zweikammersystem spricht, je nachdem der Landtag einheitlich oder aus einer Ersten und Zweiten K. zusammengesetzt ist. Endlich wird der Ausdruck K. vielfach für Kollegien, namentlich richterliche Kollegien, gebraucht; so sind z. B. in Deutschland bei den Landgerichten, Zivil- und Strafkammern, auch Kammern für Handelssachen gebildet (s. Gerichtsverfassung, S. 643); das Berliner Oberlandesgericht führt die Bezeichnung Kammergericht (s. d.); in Bayern teilen sich die Kreisregierungen in die Kammern des Innern und der Finanzen. Für die Vertretung der Interessen des Anwaltstandes bestehen Anwaltskammern (s. d.). Auch der Handels- und Gewerbekammern (s. d.) sowie der Landwirtschaftskammern (s. d.) ist zu gedenken.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 10. Leipzig 1907, S. 517.
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