Jus [2]

[392] Jus (lat., »Recht«), im objektiven Sinne der Inbegriff von Regeln, die, auf äußern Satzungen der Völker beruhend, die Lebensverhältnisse der Menschen untereinander in einer durch den Richter erzwingbaren Weise normieren (norma agendi); im subjektiven Sinne die durch ein Rechtsgesetz begründete Befugnis, in irgend einer Weise auf die Außenwelt einzuwirken (facultas agendi). Vgl. Jura (S. 381).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 10. Leipzig 1907, S. 392.
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