Jus offerendi et succedendi

[393] Jus offerendi et succedendi (lat.), das Recht des nachstehenden Pfandgläubigers, der Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung ein dingliches Recht zu verlieren, oder des Besitzers einer Sache, der Gefahr läuft, durch die Zwangsvollstreckung den Besitz zu verlieren, den vorhergehenden Pfandgläubiger auch wider dessen Willen zu befriedigen und dadurch dessen Pfandrecht an sich zu bringen, d. h. in dessen Stellung einzurücken. Vgl. Bürgerliches Gesetzbuch, § 268 und 1150.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 10. Leipzig 1907, S. 393.
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