Justitĭum

[397] Justitĭum (lat.), der gänzliche Stillstand der Rechtspflege. Bei den Römern konnte ein J. in Zeiten der Not und infolge von Todesfällen in der kaiserlichen Familie vorübergehend angeordnet werden. Heutzutage kann es noch infolge eines Krieges oder eines außerordentlichen Naturereignisses. z. B. einer Überschwemmung, eines Erdbebens, eintreten. Nach der deutschen Zivilprozeßordnung (§ 245) tritt dann für die Dauer dieses Zustandes eine »Unterbrechung des Verfahrens« (s. d.) ein. Vgl. auch Deutsche Strafprozeßordnung, § 15.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 10. Leipzig 1907, S. 397.
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