Kapitalrentensteuer

[591] Kapitalrentensteuer, eine aus dem Ertrag der Leihkapitalien aller Art, also aus Zinsen von ausgeliehenen Kapitalien und Geschäftsanteilen an Gesellschaftsunternehmungen erhobene Steuer. Die K. bildet entweder ein Glied des Ertragssteuersystems oder einen Zweig, bez. eine Ergänzung der Einkommensteuer. Als besondere Art der Ertragssteuer ist sie grundsätzlich überall da gerechtfertigt, wo die andern Ertragsarten besteuert werden, ohne daß dabei die Zinsen aus Leihkapitalien genügend mit erfaßt werden. Bei unsrer heutigen Kreditentwickelung verspricht die K. auch große Erträge. Allerdings leidet sie an dem Übelstande, daß viele Steuerobjekte schwer nachzuweisen sind. Dies gilt selbst von bekannten Schulden von Gesellschaften, Gemeinden, des Staates, wenn die Zinsen nicht bei dem Schuldner, sondern bei dem Gläubiger erfaßt werden sollen. In diesem Fall muß man sich auf Anzeigepflicht des Gläubigers und dessen Steuererklärung verlassen, die insbes. bei etwaigem Erbgang zu kontrollieren wäre. Schwierig ist es ferner, die einzelnen Arten der Kapitalanlagen gleichmäßig zu besteuern und zwischen der K. und den übrigen Ertragssteuern ein entsprechendes Verhältnis herzustellen. Auch ist die Überwälzung der K. auf den Schuldner nicht ausgeschlossen. Als Glied des Ertragssteuersystems besteht die K. z. B. in Bayern und Mecklenburg. In Ländern mit einer allgemeinen Einkommensteuer kann man die Kapitalrente lediglich in einer Abteilung dieser (Preußen, Sachsen, England, Italien) oder, falls man eine höhere Besteuerung des fundierten Einkommens wünscht, noch nebenher durch eine K. besteuern. In dieser Form erscheint die K. seit Einführung der allgemeinen Einkommensteuer in Baden und Württemberg (hier Kapitalsteuer genannt). An Stelle der K. findet sich für die aus Staatspapieren fließenden Zinsen in einigen außerdeutschen Ländern eine Couponsteuer (s. d.).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 10. Leipzig 1907, S. 591.
Lizenz:
Faksimiles:
Kategorien: