Kirchenrat

[52] Kirchenrat, eine für die Verwaltung kirchlicher Angelegenheiten, insbes. des Kirchenvermögens (als solche auch Fabrikrat, Stiftungsrat, Stiftungskommission genannt), eingesetzte Behörde, in einzelnen evangelischen Landeskirchen (z. B. Oldenburg) Bezeichnung für die gesetzliche Vertretung der Kirchengemeinde (s. d.), den Kirchenvorstand; in andern auch Bezeichnung für die zur Bearbeitung der landeskirchlichen Angelegenheiten gebildeten und durch geistliche Mitglieder verstärkten Ministerialabteilungen (Schwarzburg-Sondershausen, Schwarzburg-Rudolstadt). Oberkirchenrat ist in Preußen, Baden, Oldenburg, Sachsen-Meiningen die Bezeichnung für die oberste Kirchenbehörde (vgl. Konsistorium). K., Oberkirchenrat, Geheimer K. sind endlich auch Titel für angesehene Geistliche, Kirchenrechtslehrer oder Konsistorialmitglieder.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 11. Leipzig 1907, S. 52.
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