Kirchengemeinde

[42] Kirchengemeinde (Parochie), der Bezirk, der zu einer gewissen Kirche gehört, und seine Bewohner (Parochianen). Die K. fällt keineswegs stets mit der politischen Gemeinde zusammen, vielmehr sind vielfach größere politische Gemeinden in verschiedene Kirchengemeinden eingeteilt, während umgekehrt kleinere politische Gemeinden zu einer K. mit einer gemeinsamen Pfarrkirche vereinigt sind. Die Bedeutung der K. ist wesentlich verschieden innerhalb der katholischen und der evangelischen Kirche. Nach katholischem Kirchenrecht ist die K. nur örtlicher Verwaltungsbezirk für das Pfarramt. Nach den neuern evangelischen Kirchenverfassungen sind die Kirchengemeinden kirchliche Selbstverwaltungskörper, die eine eigne Organisation (Kirchengemeinderat, Kirchenvorstand, Presbyterium einerseits, Kirchengemeindevertretung anderseits) besitzen und einen selbständigen Anteil an dem kirchlichen Leben haben. Die nähern Bestimmungen hierüber sind in den Kirchengemeindeordnungen enthalten. Durch die Staatsgesetzgebung der neuesten Zeit (s. Kirchenpolitik) sind ähnliche Organisationen allerdings auch in den katholischen Pfarrgemeinden für die Zwecke der kirchlichen Vermögensverwaltung eingerichtet worden. In Bayern wurde zu Anfang des Jahres 1905 vom Ministerium des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten der Entwurf einer Kirchengemeindeordnung den katholischen und protestantischen obersten Kirchenbehörden zur Begutachtung vorgelegt. In diesem Entwurf werden die Verhältnisse der katholischen und protestantischen Kirche in möglichst gleich mäßiger Weise zu regeln gesucht. Der Entwurf läßt das verfassungsmäßig festgelegte Verhältnis zwischen Staat und Kirche unberührt, knüpft an das Bestehende, soweit es sich bewährt hat, an, jedoch nicht ausschließlich an das, was für das örtliche Kirchenvermögen und die Kirchengemeinden, sondern auch an das, was für die politische Gemeinde rechtens ist. Wo nicht besondere Verhältnisse im Wege stehen, ist der tunlichste Anschluß an das Gemeinderecht angestrebt; an die Stelle der bisherigen Staatskuratel will der Entwurf nach dem Vorbilde der Gemeindeordnung für die politischen Gemeinden vom Jahre 1869 die mildere Form der Staatsaufsicht setzen. Vgl. Friedberg, Das geltende Verfassungsrecht der evangelischen Landeskirchen in Deutschland und Österreich (Leipz. 1888).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 11. Leipzig 1907, S. 42.
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