Kirchenpolitik

[49] Kirchenpolitik, bedeutet den Inbegriff der Grundsätze, von denen sich der Staat bei Gestaltung der Rechtsverhältnisse zwischen Staat und Kirche leiten läßt. Die vorchristliche Zeit kannte keine vom Staatsleben gesonderte kirchliche Gemeinschaft und darum auch keine K. im modernen Sinne, vielmehr steht die Kirche, zwar vielfach privilegiert, unter dem allbeherrschenden Einfluß des Staates. Diese Stellung der Staatsgewalt ist in der griechischen Kirche noch heute im wesentlichen Rechtens. – Im Abendland war das Ergebnis der Entwickelung das umgekehrte. Aus dem Zusammenbruch des weströmischen Reiches ging die unterdessen im Primat organisatorisch abgeschlossene Kirche unversehrt hervor. Das fränkische und ursprünglich auch das deutsche Kaisertum hat zwar wiederum die Kirche ganz beherrscht, aber doch die Primatialverfassung anerkannt und dadurch selbst ihre künftige Machtstellung vorbereitet. Begünstigt durch die Opposition der Landesherren, ist es dann der Kirche unter der Führung geistesgewaltiger Päpste, zuerst Gregors VII., gelungen, dem Kaisertum die Weltherrschaft abzuringen. Dieses kuriale oder papale System leitet jede kirchliche und staatliche Gewalt vom Papst als Stellvertreter Christi ab und macht die Staatsgewalt in jeder Hinsicht den kirchlichen Interessen dienstbar. Es behauptet sich im ganzen bis zum Anfang des 14. Jahrh. Seitdem aber die modernen nationalen Literaturen sich entwickelten, beginnt die Reaktion von allen Seiten. Innerhalb der Kirche nimmt die versäumten dringenden Reformen der Episkopat auf Grund der von ihm behaupteten Überordnung über den Primat (sogen. Episkopalsystem, s. d.) auf den großen Konzilen zu Konstanz (1414–18) und zu Basel (1431–43) in die Hand. Die Staatsgewalten anderseits begannen die Geltung neuer kirchlicher Anordnungen in ihrem Lande von staatlicher Genehmigung abhängig zu machen. Die Staatseinrichtungen des landesherrlichen »Plazet«[49] (regium exequatur) und der an die Staatsbehörden eröffneten Beschwerde wegen Mißbrauchs der Kirchengewalt (recursus tanquam ab abusu) treten in Spanien seit dem zweiten Drittel des 14. Jahrh., in Frankreich und in deutschen, zuerst städtischen Territorien um weniges später auf. In Deutschland erwies sich die Wirkung der Reaktion weniger im Reich als in den bereits erstarkten Territorien, deren Landesherren Gesetzgebungs- und Aufsichtsrecht über die Kirche in großem Maßstab durchzusetzen wußten.

Entscheidend wirkte auf die Entwickelung dieses Staatskirchentums die Reformation ein. Durch die reichsgesetzliche Anerkennung der protestantischen Religionsübung im Augsburger Religionsfrieden von 1555 und im Westfälischen Frieden von 1648 wurde zwar die kirchliche Einheit zerstört und damit notwendig die künftige Auseinandersetzung von Staat und Kirche vorbereitet. Aber die Reformation brachte in allen protestantischen Territorien das Kirchenregiment an die Landesherrschaften. An seine Stelle trat dann später, durch reichsgesetzliche Übertragung der Religionshoheit an den Landesherrn (1555) gestützt, die insbes. von den Naturrechtslehrern Hugo Grotius, Hobbes, Spinoza vertretene territorialistische Auffassung, welche die Kirchengewalt als notwendigen Bestandteil der Staatsgewalt betrachtete. Demzufolge wurde die evangelische Landeskirche auch ausschließlich als Staatsanstalt verwaltet. In den katholischen Staaten Bayern und Österreich entwickelte sich nicht minder ein kirchlicher Staatsabsolutismus; hier und dort gab es nur Eine Landeskirche. Eine prinzipielle Änderung hat die von Pufendorf begründete und von Chr. Matth. Pfaff näher entwickelte sogen. Kollegialtheorie (s. Kollegialsystem) vor bereitet. Sie unterscheidet grundsätzlich die der Staatsgewalt immanente Kirchenhoheit (jus circa sacra), die ihr jeder Kirchengesellschaft gegenüber zukommt, und die ihr nur auf Grund besondern Titels übertragene Kirchengewalt (jus in sacra). Indem sie so die Kirchengesellschaften als vom Staat verschiedene Vereine auffaßt, hat sie dem Toleranzprinzip Bahn gebrochen. In Deutschland ist es allerdings im 18. Jahrh. nur vereinzelt (Preußen), allgemein erst im 19. Jahrh., im Anschluß an die durch die politischen Umwälzungen bedingte Mischung der Konfessionen eingeführt worden. Ebenso wurde die Scheidung zwischen Kirchenhoheit und Kirchengewalt erst im 19. Jahrh. praktisch durchgeführt, während gerade am Ende des 18. Jahrh. der kirchliche Staatsabsolutismus im Polizeistaat seinen Höhepunkt erreicht hat.

Die katholische Kirche hält dem gegenüber prinzipiell an ihrem Anspruch fest. Sie verwirft im Prinzip ebenso jede ToleranzSyllabus errorum« vom 8. Dez. 1864), wie sie anderseits ihre Überordnung im Verhältnis zur Staatsgewalt behauptet. Sie macht nur, soweit es die veränderte Zeitlage erfordert, tatsächliche Konzessionen. Sie muß mit dem Protestantismus leben und kann dem modernen Staat gegenüber ihre Superiorität nicht durchsetzen. Von ihrem prinzipiellen Standpunkt aus gesehen eine Konzession, bedeutete in Wahrheit die vertragsmäßige Auseinandersetzung von Staat und Kirche in Konkordaten einen unermeßlichen Gewinn der Kirche im Verhältnis zum souveränen Staat. Zunächst ist allerdings weder das geplante Reichskonkordat zustande gekommen, noch Preußen zu Konkordatsverhandlungen zu bewegen. gewesen.; um so glänzender war der Erfolg, den die Kirche schließlich in den Verhandlungen mit Bayern erzielte. Das bayrische Konkordat von 1817 ging so weit in der Anerkennung der kirchlichen Machtansprüche, daß es nur im Zusammenhang mit dem Religionsedikt publiziert werden konnte, das die staatliche Kirchenhoheit wahrt. Seit Anfang des 19. Jahrhunderts befindet sich die Kirche überhaupt in einem Stadium des Aufsteigens ihrer äußern Machtentwickelung. In der Praxis blieben zwar noch längere Zeit die polizeistaatlichen Zustände lebendig; aber zum erstenmal trat schon in dem über die gemischten Ehen zwischen dem preußischen Staat und dem Erzbischof v. Droste entstandenen sogen. Kölner Konflikt (1836 ff.) der innere Gesinnungsumschwung und in seinem Ausgang die unterdessen erfolgte Kräftigung der äußern Machtstellung der Kirche deutlich hervor. Für die römischen Interessen war es dabei in hohem Grade günstig, daß um 1840 sowohl in Norddeutschland (Regierungsantritt Friedrich Wilhelms IV. von Preußen) als in Süddeutschland (bayrisches Ministerium Abel unter König Ludwig I.) Männer an die Spitze der wichtigsten Staatsregierungen kamen, die mit nicht wenigen von den ultramontanen Forderungen sympathisierten.

So vorbereitet, trat die katholische Kirche in das Jahr 1848 ein. Nichts hat mehr die kirchliche Macht gefördert als die um diese Zeit eingeleitete Verfassungsentwickelung in den deutschen Einzelstaaten. Sie hat grundsätzlich mit dem bisherigen System des Staatskirchentums gebrochen. Die künftige Entwickelung liegt in der Linie der Lösung der Zusammenhänge zwischen Staat und Kirche.

Selbst im neuerstandenen Königreich Italien mußte der Papst, der unterdessen auch den größten Teil des Kirchenstaats verloren hatte, die Einführung des modernen Staatskirchenrechts mit seinem Prinzip der Toleranz erleben. Für den streitbaren Papst Pius IX. waren diese Ereignisse der Anlaß, um so schärfere, prinzipielle Verwahrung einzulegen und der Kirche die Losung im Kampf gegen den modernen Staat zu geben. In einer Enzyklika vom 8. Dez. 1864 verwarf er zunächst die desfallsigen »Zeitirrtümer« und fügte eine klassifizierte Übersicht (Syllabus) hinzu. Nachdem der Syllabus, von einigen Staaten abgewehrt, von andern, z. B. von Preußen, das noch immer seine Politik des Gehenlassens fortsetzte, unbehindert, eine Zeitlang gewirkt hatte, auch mit dem Ausgang des preußisch-österreichischen Krieges von 1866 die Hoffnung einer Wiederherstellung des alten, dienstpflichtigen Deutschen Reiches unter Österreichs Führung zu Grabe getragen war, wurde 1867 von Rom her die Absicht laut, den Syllabus ins Positive umsetzen, d. h. also das mittelalterliche Kurialsystem des Kirchenstaatsrechts im Kleide der Gegenwart proklamieren zu lassen. Zu diesem Zweck wurde 1868 ein allgemeines Konzil in den Vatikan berufen und im Dezember 1869 eröffnet. Dies Konzil hat unter völliger Verwerfung des Episkopalsystems die Bischöfe lediglich für unselbständige Bevollmächtigte des Papstes erklärt (Universalepiskopat), also die absolute Zentralisation der kirchlichen Gesellschaftsverfassung vollendet und die von der päpstlichen Kurie schon seit langem behauptete, als Kirchenlehre aber bis dahin noch nicht anerkannte infallible Lehrgewalt (Infallibilität) des Papstes dogmatisch festgestellt: die von ihm ex cathedra erlassenen Entscheidungen über Dogmen oder über Dinge des ethischen Gebiets (mores) sind als solche (ex sese, non autem ex consensu ecclesiae) göttliche Wahrheit. Als ein von leher gültiges, nur nicht immer recht erkanntes Dogma ist die Infallibilität allen je erlassenen päpstlichen [50] Entscheidungen innewohnend: die Bulle »Unam sanctam« des Papstes Bonifatius VIII. von 1302, welche die Unterordnung des weltlichen Regiments unter die kirchliche Autorität zum Gegenstand hat, und die übrigen päpstlichen Dekretalen des Mittelalters, in denen das kuriale System dokumentiert wird, bis herab zum Syllabus, sie alle haben die Bedeutung göttlicher Wahrheiten erhalten. Die mittelalterlichen Ansprüche des Primats sind als jus divinum für immer dem kirchlichen Recht einverleibt.

Diesem prinzipiellen Vorstoß der Kirche gegenüber konnte die Staatsgewalt nicht länger untätig bleiben. Auch die preußische Regierung ging nun entschlossen vor, auf dem Weg der Gesetzgebung das einst Versäumte nachzuholen und die erforderliche Regulierung zwischen Staat und Kirche im einzelnen durchzuführen. Das Resultat ist die sogen. Maigesetzgebung von 1873. Sie besteht aus vier Gesetzen, dem Gesetz vom 11. Mai über die Vorbildung und Anstellung der Geistlichen, das von jedem Geistlichen Universitätsbildung verlangt, die Anzeigepflicht hinsichtlich der Ernennung der Geistlichen an den Oberpräsidenten begründet und ein Einspruchsrecht desselben festsetzt; dem Gesetz über die kirchliche Disziplinargewalt vom 12. Mai, durch das zugleich ein königlicher Gerichtshof für kirchliche Angelegenheiten eingesetzt wurde; dem Gesetz vom 13. Mai, das die Grenzen des Rechts zum Gebrauch kirchlicher Straf- und Zuchtmittel festsetzt, und endlich dem Gesetz vom 14. Mai über den Austritt aus der Kirche. War diese Gesetzgebung als Ausführung des in der Verfassung enthaltenen allgemeinen Programms gedacht, so wurde sie dagegen von der Kirche, die durch die entgegenkommende Verwaltungspraxis des Staates der Staatsaufsicht völlig entwöhnt war, sofort als Kampfgesetzgebung aufgefaßt und alsbald leidenschaftlich angefochten. Es bricht der Konflikt zwischen Staat und Kirche aus, den man als Kulturkampf (s. d.) zu bezeichnen pflegt. Innerhalb der staatlichen Organisation hatte der Widerstand seinen Sitz in der politischen Partei des Zentrums, innerhalb der Kirche lehnten sich nach Anweisung der Kurie Episkopat und Klerus unmittelbar und planmäßig gegen die Staatsgesetze auf (vgl. Katholikentag). Die Verhältnisse der katholischen Kirche gerieten in Preußen allmählich in völlige Destruktion. Um ihr abzuhelfen und den Widerstand zu brechen, also mit nur vorübergehender Bestimmung wurde nunmehr eine Reihe von sogen. Kampfgesetzen seitens des preußischen Staates erlassen. Hervorzuheben sind von ihnen das Gesetz vom 22. April 1875 (sogen. Brotkorbgesetz oder Sperrgesetz), das die Einstellung der Leistungen aus Staatsmitteln für Bistümer und Geistliche verfügte, das Gesetz vom 31. Mai 1875, das alle Orden und ordensähnliche Kongregationen mit Ausnahme nur der für Krankenpflege verbot, und die auf die kirchlichen Vermögensverwaltung bezüglichen Gesetze vom 20. Juni 1875 und 7. Juni 1876. Die Reichsgesetzgebung, die bereits früher mit einem Nachtrag zum Strafgesetzbuch (sogen. Kanzelparagraph, s. Kanzelmißbrauch) und dem Jesuitengesetz (s. d.) vom 4. Juli 1872 kirchenpolitisch sich betätigt hatte, griff in diesem Stadium mit dem sogen. Expatriierungsgesetz vom 4. Mai 1874 ein, kraft dessen renitenten Geistlichen gegenüber Aufenthaltsbeschränkungen und Landesverweisung zugelassen wurden. Indessen der Widerstand nahm immer größere Dimensionen an; die kirchliche Diözesanverwaltung ging nachgerade ihrer Auflösung entgegen. Auf die Dauer war dieser Zustand unerträglich. Mit dem Regierungsantritt des Papstes Leo XIII. (1878) trat der Wendepunkt ein. Schon im Sommer fanden zwischen dem Fürsten Bismarck und dem päpstlichen Nunzius Masella Verhandlungen statt, die 1879 mit dem Kardinal Jacobini fortgesetzt wurden. An die Stelle des bisherigen preußischen Kultusministers Falk, der bei der kirchenpolitischen Gesetzgebung und ihrer Durchführung wesentlich beteiligt gewesen war, trat Puttkamer. Nachdem die Verhandlungen mit der Kurie gescheitert waren, ging die preußische Regierung aus eigner Initiative an die Reform der Maigesetzgebung. Sie vollzog sich nicht in einer einheitlichen Gesetzgebung, sondern sukzessive in fünf Novellen, deren Bestimmungen selbst wieder vielfach ineinandergreifen und sich gegenseitig modifizieren. Infolgedessen ist der gegenwärtige Rechtszustand schwer zu übersehen (Gesetze vom 14. Juli 1880, 31. Mai 1882, 11. Juli 1883, 21. Mai 1886 und 29. April 1887). An die Stelle der staatlichen Amtsentsetzung von Kirchendienern trat die gerichtliche Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung eines Amtes mit der Folge des Verlustes des Amtseinkommens. Im Zusammenhang damit wurde später (Reichsgesetz vom 6. Mai 1890) das Expatriierungsgesetz aufgehoben. Ein vom König begnadigter Bischof, der durch gerichtliches Urteil aus seinem Amt entsetzt war, galt ohne weiteres damit auch als staatlich anerkannter Bischof seiner Diözese. Die meisten Strafbestimmungen wurden beseitigt, insbes. die Abhaltung von Messen und Spendung der Sakramente völlig freigegeben. Aufgehoben wurden ferner die besondern Vorschriften wegen der Staatsaufsicht über die zur Vorbildung von Geistlichen bestimmten und die Demeritenanstalten und mit einziger Ausnahme des § 1 das ganze Gesetz über die Grenzen des Rechts zum Gebrauch kirchlicher Straf- und Zuchtmittel. Das Erfordernis der wissenschaftlichen Staatsprüfung wurde aufgegeben, der kirchliche Gerichtshof und die Berufung an den Staat wegen kirchlicher Disziplinarentscheidungen aufgehoben. Anzeigepflicht und Einspruchsrecht gelten fortan nicht mehr für die Bestellung von Verwesern, sondern nur für die dauernde Übertragung eines Pfarramts. Für den ganzen Umfang der Monarchie sind wiederum zugelassen diejenigen Orden und ordensähnlichen Kongregationen, die sich der Aushilfe in der Seelsorge, der Übung der christlichen Nächstenliebe, dem Unterricht und der Erziehung der weiblichen Jugend in höhern Mädchenschulen und gleichartigen Erziehungsanstalten widmen, oder deren Mitglieder ein beschauliches Leben führen. Endlich wurden seit Mai 1886 in allen Diözesen die Staatsleistungen wieder aufgenommen, und nach längern Verhandlungen kam das Gesetz vom 24. Juni 1891 (sogen. Sperrgelderverwendungsgesetz) zustande, durch das die Rückbezahlung des infolge des Sperrgeldgesetzes angesammelten Betrags von 16,009,333 Mk. an die Geschädigten geregelt wird. Die Bewilligung aus den für jede einzelne Diözese gesetzlich ausgeworfenen Beträgen erfolgt auf Antrag der Geschädigten, bez. ihrer Erben durch eine Kommission, deren Mitglieder durch den Kultusminister im Einvernehmen mit dem betreffenden Diözesanobern ernannt werden. Überschüsse werden an die Diözese hinausbezahlt und zu einem Diözesanfonds angelegt. Einen weitern Schritt auf der 1879 betretenen Bahn bedeutete die 1904 erfolgte Aufhebung des § 2 des Jesuitengesetzes (s. d.).

Vgl. Hinschius, Staat und Kirche (Freiburg 1883); Friedberg, Die Grenzen zwischen Staat[51] und Kirche (Tübing. 1872); Maassen, Neun Kapitel über freie Kirche und Gewissensfreiheit (Graz 1876); Mejer, Zur Geschichte der römisch-deutschen Frage (Rostock 1871–85, 3 Bde.); Rieker, Die rechtliche Stellung der evangelischen Kirche Deutschlands (Leipz. 1893); Hinschius, Die preußischen Kirchengesetze (Berl. 1874–87, 4 Bde.); Zorn, Die wichtigsten neuern kirchenstaatsrechtlichen Gesetze Deutschlands etc. (Nördling. 1876); v. Kremer-Auenrode, Aktenstücke zur Geschichte des Verhältnisses zwischen Staat und Kirche (das. 1873–80, 4 Tle.); Kahl, Lehrsystem des Kirchenrechts und der K. (Bd. 1, Freiburg 1894); Weiteres s. Kirchenrecht und Kulturkampf.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 11. Leipzig 1907, S. 49-52.
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