Orden

[101] Orden (v. lat. ordo), Vereine, deren Mil glieder behufs gemeinschaftlicher Bestrebungen sich die Befolgung gewisser Regeln oder Ordnungen (ordines) zur Pflicht machen; sie zerfallen nach Art und Richtung ihrer Bestrebungen in geistliche und weltliche O.

I. Geistliche Orden. Zu ihnen gehören zunächst die Mönchs- und Nonnenorden. Nur solche geistliche Verbrüderungen führen den Namen O., die sich zu einer gemeinschaftlichen Regel (Ordensregel) durch Gelübde (Ordensgelübde, vota solemnia) lebenslänglich verpflichten, und sie unterscheiden sich dadurch von den Kongregationen (s. d.), die nur einfache Gelübde (vota simplicia) ablegen, und von den religiösen Bruderschaften (s. d.), die fromme, durch keine dauernden Gelübde zu wohltätigen Zwecken verbundene Vereinigungen sind. Nach dieser Bestimmung kann das Ordenswesen als Schöpfung des heil. Benedikt (s. Benediktiner) angesehen werden, da den Klöstern des Orients eine ähnliche zweckvolle Gliederung abgeht. Dieses abendländische Ordenswesen zeigt uns in seiner Entwickelung eine fortgesetzte Kette von Reformen oder Umformungen, die nicht nur den Bedürfnissen jener Zeit (Krankenpflege bei Seuchen, Armenhilfe, Sklavenbefreiung etc.), sondern auch den kirchlichen und politischen Zuständen Rechnung trugen, und bei denen es sich darum handelte, die Grundsätze Benedikts im Gegensatz zu bestimmten Erscheinungen fortschreitender Verweltlichung und Entsittlichung jeweils scharfer und energischer durchzuführen. Das Ansehen, das die Ordensmitglieder in der öffentlichen Meinung genossen, gab seit dem 10. Jahrh. den Anstoß zur Reformierung der gesamten Weltgeistlichkeit. Von besonderer Bedeutung wurde die vom Kloster Cluny (s. d.) und der von ihm geleiteten Benediktinerkongregation der Cluniacenser in Szene gesetzte Reformbewegung, deren Höhepunkt der Kampf des cluniacensisch gerichteten Papstes Gregor VII. für die Freiheit der Kirche vom Staat im Kampf gegen die Simonie und unter Durchführung des Zölibats auch für die Weltgeistlichkeit bildete. Unter solchen Verhältnissen entstanden nicht nur immer neue Verzweigungen des Benediktinerordens, wie die Kamaldulenser, die Vallombrosaner, die O. von Grommont und Fontevrault, die Kartäuser, die Cisterecienser (s. diese Artikel) und neue Gebilde, wie die Karmeliter (s. d.), sondern auch Kongregationen meist auf Grund der sogen. Augustinerregel (s. d.) regulierter Chorherren, wie die Augustiner-Chorherren, die Viktoriner und die Prämonstratenser (s. diese Artikel). Für alle diese O. galt der Grundsatz der Seßhaftigkeit, des Gebunden seins des einzelnen Mönches oder Klerikers an ein bestimmtes Kloster oder eine bestimmte Kirche (stabilitas loci). Indem die Bettelorden (s. d.) mit diesem Grundsatz brachen, führten sie eine neue Epoche des Ordenswesens herauf (s. Franziskaner, Dominikaner, Serviten, Augustiner-Eremiten). Das von Innozenz III. auf dem Laterankonzil von 1215 erlassene Verbot neuer Ordensgründungen hielt gegenüber dieser Umwälzung nicht Stich. Gegen Ende des Mittelalters war die Verzweigung des Ordenswesens größer als je. Durch die Reformation zeitweilig gehemmt, brachte die Regeneration des Katholizismus bald nicht nur neue Ableger der alten O., wie die Kapuziner (s. d.) von den Franziskanern, die Feuillanten (s. d.) und Trappisten (s. d.) von den Cisterciensern, neue Gruppen von Regularklerikern, wie die Theatiner, die Barnabiten, die Piaristen (s. diese Artikel), sondern sah auch in den Jesuiten (s. d.) und ihren Ablegern eine neue Form des Ordenswesens entstehen, die hinsichtlich der Organisation und der Wirksamkeit nach außen seine bisher vollkommenste Blüte bedeutet. Die Zeit der Revolutionen und der Entstehung neuer Staatengebilde zu Ausgang des 18. und Eingang des 19. Jahrh. bedeutete für die O. Rückgang und Tiefstand. Dafür hat das Ordenswesen in der zweiten Hälfte des 19. Jahrh. wieder einen außerordentlichen Aufschwung genommen, wenn es auch die Machtstellung und Bedeutung, die es in seiner mittelalterlichen Blütezeit besaß, nicht wieder gewonnen hat, und heute steht es wieder so mächtig da wie in seiner mittelalterlichen Blütezeit. Nonnenorden schlossen sich entweder an neugebildete O. an, wie die Benediktinerinnen, die Klarissen (Franziskanerinnen), die Dominikanerinnen, die Karmeliterinnen, die Engelsschwestern (s. diese Artikel) u.a., oder sie bestanden für sich, wie der Birgittenorden (s. d.), die Ursulinerinnen (s. d.), die Hospitaliterinnen (s. Heiliger Geist-Orden 3) u.a. Im erstern Falle bezeichnet man den männlichen Zweig des Ordens meist als den ersten, den weiblichen als den zweiten O. Wo diese O. auch die Laienwelt unter mönchische Einflüsse zu stellen verstanden, bildeten sich die sogen. dritten O. oder Tertiarier (s. d.).

In der Verfassung der ältern, nach der Benediktinerregel organisierten O. war die Unterordnung unter den Diözesanbischof als selbstverständlich angesehen. Aus kirchenpolitischen Gründen begünstigten aber die Päpste die Exemtion einzelner Klöster oder ganzer O. von der bischöflichen Gerichtsbarkeit. Die Bettelorden stellten sich mit ihrer monarchisch-militärischen Organisation lediglich unter den Papst und blieben durch ihren General in direkter Verbindung mit dem päpstlichen Stuhl. Auch die meisten übrigen O. nahmen letzteres System an. Demzufolge steht an ihrer Spitze ein General, der in Rom wohnt und dem Papst verantwortlich ist. Manche O. geben ihm noch einen Admonitor zur Seite, der im Namen des Ordens seine Schritte beobachtet. Mit dem General zusammen bilden das Generalkapitel die Provinzial e, welche die Aussicht über die Klöster des Ordens in den einzelnen Provinzen führen und als Generalvikare bei den aus den Obern der einzelnen Klöster als stimmfähigen Kapitularen (suffraganei) zusammengesetzten Provinzialkapiteln präsidieren. Die Obern gehören nach dem kanonischen Recht zu den Prälaten und verhandeln über die Angelegenheiten ihres Klosters gemeinschaftlich in einem Kapitel oder Konvent, weshalb sie auch Konventualen oder Patres heißen, im Gegensatz zu den niedern Mönchen, Laienbrüdern (fratres), welche die höhern Weihen nicht haben und zu den Novizen, d.h. den in den O. noch nicht aufgenommenen Aspiranten. Nonnenklöster, die keinem zweiten O. angehören, stehen unter Gerichtsbarkeit und Aussicht des Bischofs, in dessen Sprengel sie liegen. Statistik und Literatur s. bei Artikel »Kloster«.

Aus der Verbindung des mönchischen und des ritterlichen Geistes des Mittelalters gingen die geistlichen Ritterorden hervor. Ihre Blüte datiert seit der Zeit der Kreuzzüge. Sie verpflichteten sich nach bestimmten, vom Papst genehmigten Regeln nicht bloß zu beständigem Kampf gegen die Ungläubigen,[101] weshalb sie auch als gemeinsames Abzeichen das Kreuz trugen, sondern auch zur Hospitalität und zu geregelten Religionsübungen. Im einzelnen aber waren ihre Regeln so verschieden wie die der Klosterorden, und es ist daher in bezug auf sie auf die Artikel Alcantara-, Calatravaorden, Deutscher O., Johanniterorden, Tempelherren etc. zu verweisen.

II. Weltliche Orden.

(Hierzu die Tafeln »Orden I-III«, mit Textbeilage: Übersicht sämtlicher Orden – Ordensdevisen.)

Eine Nachahmung der geistlichen waren die weltlichen Ritterorden, die seit dem 13. und 14. Jahrhundert meist von Fürsten gestiftet wurden, die dadurch die Ritter enger an sich fesseln und mit dieser Auszeichnung zugleich geleistete Dienste belohnen wollten. Die Bedingungen der Aufnahme waren verschieden und wurden nach gewissen Bestimmungen (Ordensstatuten) geregelt; die Mitglieder des Ordens hatten besondere Insignien. Später, als die Stiftung der O. immer allgemeiner wurde, hörten sie auf, wirkliche Vereine zu sein; sie wurden einzig und allein Mittel zur Auszeichnung erworbener Verdienste, und der Name O. ging daher auch auf die Ordensinsignien und Dekorationen über, da diese jetzt die Hauptsache wurden. Auch behielten sich seitdem die souveränen Fürsten ausschließlich das Recht vor, neue O. zu stiften. Das Hauptabzeichen bei den meisten O. blieb das Kreuz, wurde aber reicher und verzierter, Sterne und Bänder traten hinzu; auch die Ordensstatuten wurden mit Modifikationen beibehalten und bei der Gründung neuer O. ähnliche entworfen, um danach die Verleihungen innerhalb gewisser Grenzen zu regeln. Diese Verleihungen gehen vom Landesfürsten aus, der stets Ordensmeister oder Großmeister seiner O. ist. Mehrere O. sind an besondere Bedingungen, z. B. an adlige Abkunft, an eine gewisse Anzahl Ahnen, an die katholische Religion etc., geknüpft; andre werden nur nach Verdienst oder aus Rücksichten der Konvenienz verliehen. Häufig sind, um auch da das Verdienst belohnen zu können, wo Standesrücksichten das Verleihen des wirklichen Ordens nicht gestatten, besondere Ehrenzeichen den O. affiliiert oder auch für sich bestehend gestiftet worden. Bei mehreren O. ist die Anzahl der Mitglieder bestimmt, zum mindesten für Inländer, wird jedoch meist überschritten. Mit einigen O. sind bestimmte Einkünfte verknüpft, andre verleihen den Erb- oder den persönlichen Adel, einzelne dem Großkreuz den Titel Exzellenz oder die Senhoria. Außerdem verleihen die meisten O. das Recht, das Wappen mit der Dekoration zu schmücken: beim Großkreuz liegt dann der O. auf dem Wappen, beim Komtur umschlingt das Band das Wappen, das Ritterkreuz wird unten angehängt; sehe viele geben wenigstens adligen Rang; dagegen haben ehrlose Handlungen den Verlust des Ordens zur Folge. Bei einigen O. ist die Annahme mit einem vorgeschriebenen Eid verbunden; bei allen fremden O. darf sie nur mit Bewilligung des Landesherrn geschehen und sind Sporteln zu entrichten; außerdem war es früher Gesetz, neben manchen O. (z. B. dem Goldenen Vlies) keine andern zu tragen. Die meisten O. eines Landes haben zusammen einen besondern, jährlich wiederkehrenden Festtag (Ordensfest), an dem die Ernennungen mit einer gewissen Feierlichkeit vollzogen werden und die anwesenden Mitglieder in ihrer Ordenstracht erscheinen, wenn eine solche mit dem O. verbunden ist. Die sämtlichen O. ein und desselben Landes stehen in einem gewissen Rangverhältnis, das in den Statuten ausdrücklich namhaft gemacht wird und bei modernen durch die Reihenfolge angedeutet wird. Meist soll man, um die höhern Grade zu erlangen, erst die niedern besitzen, was namentlich für Inländer gilt, bei denen überhaupt strenger an den Satzungen gehalten wird als bei den Ausländern. Auch unter den O. der verschiedenen Länder stehen in der öffentlichen Meinung gewisse obenan, wie das Goldene Vlies, der Hosenbandorden, der Elefantenorden, der preußische Schwarze Adlerorden, der russische Alexander Newskij-O., der schwedische Seraphimenorden, der österreichische Maria Theresia-O. Die Angelegenheiten eines Ordenspflegender Leitung einer Ordenskommission, eines Ordenskapitels, eines Ordensrats oder des Ordenskanzlers und des kontrasignierenden Sekretärs anvertraut zu sein. Man teilt die O. ein: in große O., die nur gekrönten Häuptern gegeben werden; Hausorden, die ursprünglich nur für Glieder der fürstlichen Familie und deren Diener bestimmt sind, jedoch auch an befreundete und andre Familien verliehen werden; Verdienstorden, die als Belohnung für erworbene Verdienste erteilt werden und in Militär- und Zivilverdienstorden zerfallen. Um Abstufungen nach dem Rangverhältnis der Ordensmitglieder und nach der Größe der erworbenen Verdienste zu haben, pflegt jeder O. aus verschiedenen Klassen zu bestehen, die sich durch die Dekorationen voneinander unterscheiden. Die meisten O. zerfallen in drei Hauptklassen: Großkreuze, die ihre Dekoration in etwas größerm Maßstab an einem breiten Band von bestimmter Farbe (Ordensband), das meist über die linke Schulter geht, und außerdem noch einen Stern auf der Brust zu tragen pflegen; Komture oder Kommandeure, die ihre Dekoration um den Hals, und Ritter, die sie an einer Bandschleife auf der Brust oder im Knopfloch tragen. Dazwischen sind häufig noch Großoffiziere und Offiziere eingeschoben. Auch gibt es Komture 1. und 2. Klasse. Sehr hohe O. haben nur einen Grad. Bei einigen O., wie beim preußischen Roten Adlerorden und Kronenorden, werden die Klassen nur nach der Nummer unterschieden, die Dekorationen sind indessen in einer der obigen ähnlichen Weise verschieden. Statt der Bänder trug man früher auch goldene Ordensketten, und zum Teil werden einzelne O., vorzüglich solche, bei denen eine besondere Ordenstracht vorgeschrieben ist, bei festlichen Gelegenheiten noch jetzt so getragen. Besonders auszeichnend ist die Verleihung des Ordens in Brillanten. In neuerer Zeit sind auch die Miniaturorden aufgekommen, die an einfachem Kettchen nach ihrem Rang angereiht, aber nur an der Zivilkleidung getragen werden. Die gewöhnliche Form der O. ist die Kreuzform, doch kommen auch Medaillon- und Rautenformen und Namenschiffren vor. Die Insignien sind nach dem Tode des Inhabers von den Hinterlassenen an die Ordenskommission oder an den Gesandten des Landes, dem der O. angehört, zurückzusenden; einzelne verbleiben der Familie. Manche Staaten geben aber auch nur das Dekret (z. B. Spanien und Portugal, die Türkei, Ägypten, Tunis, San Marino, die überseeischen Länder), und man hat den O. selbst anzuschaffen. Um einzelne O., wie den des Heiligen Grabes, kann man sich bewerben. Noch zu erwähnen sind die weiblichen O., die nur für Frauen, und zwar, den preußischen Luisenorden ausgenommen, für solche aus den höhern Ständen bestimmt und nicht zahlreich sind. In der Regel bestehen sie nur aus einer Klasse. – Beifolgende Tafeln »Orden I-III«, denen eine Übersicht sämtlicher O. und ein Verzeichnis der [102] Ordensdevisen (Wahlsprüche) beigegeben ist, veranschaulichen eine Anzahl der interessantesten Dekorationen; Weiteres bei den einzelnen Ländern. Eine Ergänzung dazu bilden die Tafeln »Verdienstmedaillen und Verdienstkreuze«.

Unbefugtes Tragen von O. wird nach § 360, Ziff. 8, des Reichsstrafgesetzbuches mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder Hast bestraft. Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte bewirkt für deren Dauer die Unfähigkeit, O. zu erlangen sowie den dauernden Verlust der bereits verliehenen (§ 34 und 33 des Reichsstrafgesetzbuches). Ihre Pfändung ist nach § 811, Ziff. 11, der Zivilprozeßordnung ausgeschlossen. Die Berechtigung, einen O., der nicht vom Landesherrn verliehen wurde, anzunehmen und zu tragen, hängt in sämtlichen deutschen Bundesstaaten wie auch in Österreich von der Bewilligung der betreffenden Landesbehörde ab.

Vgl. Gottschalk, Almanach der Ritterorden (Leipz. 1817–19, 3 Bde.); Wietz, Die geistlichen und weltlichen Ritter- und Damenorden (Prag 1821–27, Kostümbilder); Perrot, Collection historique des ordres de la chevalerie, etc. (Par. 1828, wichtig wegen der erloschenen O.); Gelbke, Abbildung und Beschreibung der Ritterorden (Berl. 1832–39, mit 44 Kupfertafeln); Biedenfeld, Geschichte und Verfassung aller geistlichen u. weltlichen Ritterorden (Weini. 1841, 2 Bde.); Wahlen, Ordres de chevalerie et marques d'honneur (Brüss. 1854, mit Kupfertafeln; 2 Suppl.); H. Schulze, Chronik sämtlicher bekannter Ritterorden und Ehrenzeichen (Berl. 1855, mit 140 Kupfertafeln; Suppl. 1870 u. 1878); Zoller, Die O. und Ehrenzeichen Deutschlands und Österreichs (Frankf. 1881); Ruhl, Die O. und Ehrenzeichen der deutschen Staaten (Leipz. 1896, 5 Tle.); Hoyer von Rosenfeld, Die O. und Ehrenzeichen der k. u. k. österreichisch-ungarischen Monarchie (2. Ausg. von Stroehl, Wien 1899); Laurence-Archer, The orders of chivalry (Lond. 1888); Gritzner, Handbuch der Ritter- und Verdienstorden aller Kulturstaaten der Welt (Leipz. 1893); G. Lange, Die preußischen O. und Ehrenzeichen in Abbildungen (8. Aufl., Berl. 1896); W. Schultze, Deutschlands Ritter- und Verdienstorden der Gegenwart (das. 1900) und System des Entwickelungsstadiums der Ritter- und Verdienstorden seit der Evolution des monarchischen Prinzips (das. 1900); »Deutscher Ordensalmanach. Handbuch der Ordensritter etc. deutscher Staatsangehörigkeit« (Berl. 1905).

Politische O. können die geheimen Gesellschaften genannt werden, die besonders seit der französischen Revolution aufkamen und politische Zwecke verfolgten, z. B. der Tugendbund, die Carbonari, die Illuminaten, die Vereinigungen des Jungen Deutschland, des Jungen Italien u.a.m. Auch die Freimaurervereine sind zu den O. gezählt worden, haben aber diesen Namen abgelehnt und wollen nur zu den geheimen Gesellschaften gerechnet sein. Literarische O. waren die im 17. Jahrh. zur Reinigung der Sprache und Förderung der Poesie gegründeten Sprachgesellschaften (s. d.), wie die Fruchtbringende Gesellschaft (Palmenorden), der Blumen- oder Pegnitzorden, der Elbschwanenorden etc. (s. die betr. Artikel).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 15. Leipzig 1908, S. 101-103.
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