Kontingentsherr

[441] Kontingentsherr nennt man den Landesherrn mit Rücksicht auf seine Eigenschaft als oberster Kriegsherr. Nach der Militärstrafgerichtsordnung sind in Deutschland nur die Könige von Preußen, Bayern, Sachsen und Württemberg Kontingentsherren, da alle übrigen Landesfürsten ihre militärischen Justizhoheitsrechte auf Preußen übertragen haben.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 11. Leipzig 1907, S. 441.
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