Kontumāz

[447] Kontumāz (lat. contumacia), in der Rechtssprache der Ungehorsam gegen eine gerichtliche Auflage oder Ladung. Der Ungehorsame heißt Kontumax. Über die Folgen der K. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vgl. Ungehorsam und Versäumnis. Im Strafverfahren wird das Kontumazialverfahren von der deutschen und österreichischen Strafprozeßordnung als das »Verfahren gegen Ausgebliebene und Abwesende« (§ 229 ff., 318 ff., bez. § 412 ff.) bezeichnet und behandelt, das Verfahren gegen Abwesende, die sich der Wehrpflicht entzogen haben, insbes. nach § 470 (s. Ungehorsam). In einem andern Sinne bedeutet K. soviel wie Quarantäne (s. d.). – Kontumazieren,[447] wegen Nichterscheinens (in contumaciam) verurteilen, ein Versäumnisurteil, einen Kontumazialbescheid (declaratio contumaciae) erlassen.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 11. Leipzig 1907, S. 447-448.
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