Kriegsstrafrecht

[679] Kriegsstrafrecht (Martialgesetz), die Grundsätze über die Bestrafung der gegen das Heer, das Feindesland besetzt hat, oder gegen die durch dasselbe eingesetzten Behörden gerichteten strafbaren Handlungen. Die Ausbildung des Kriegsstrafrechts gehört erst der neuern Zeit an, früher war in dieser Beziehung alles der Willkür der Truppen und Truppenführer überlassen; aus dem deutschen Militärstrafgesetzbuch gehören hierher die § 160 und 161. Im übrigen ist von K. wohl zu unterscheiden das Militärstrafrecht, das für die Angehörigen des Heeres maßgebende Strafrecht.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 11. Leipzig 1907, S. 679.
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