Landstadt

[127] Landstadt bezeichnet innerhalb der Verfassungszustände des alten Deutschen Reiches eine der landesfürstlichen Gewalt unterworfene Stadt im Gegensatz zu den Reichs städten (s. d.), deren Verhältnis zum Reich in der seit 1489 unbestrittenen Reichsstandschaft (Teilnahme an den Reichstagen) zum Ausdruck kam. In den meisten Fällen besaßen die Landstädte die Landstandschaft, d.h. gehörten zu den Landständen (s. d.). Heute bedeutet L. (Landstädtchen) soviel wie kleine, durch nichts hervorragende Stadt.[127]

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 12. Leipzig 1908, S. 127-128.
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