Oberkriegsgerichtsräte

[864] Oberkriegsgerichtsräte, im Deutschen Reich die Militärrichter zweiten Dienstgrades, den Generalkommandos und den entsprechenden Marinebehörden zugeteilt, in ihren Dienststellungen außer im Feld und an Bord nur durch zum Richteramt Befähigte (z. B. Landwehroffiziere), im Oberkriegsgericht sogar nur durch ständig angestellte Richter bei Behinderung zu vertreten. S. Militärstrafgerichtsbarkeit und Militärjustizbeamte.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 14. Leipzig 1908, S. 864.
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