Militärjustizbeamte

[821] Militärjustizbeamte im Sinn der deutschen Militärstrafgerichtsordnung sind bei der Militärstrafrechtspflege verwendete Militärbeamte. Sie zerfallen in nicht richterliche und richterliche. Nichtrichterliche M. sind die Mitglieder der Militäranwaltschaft (s. d.) beim Reichsmilitärgericht. Richterliche M. (richterliche Militärbeamte, Militärrichter) sind: 1) die juristischen Mitglieder des Reichsmilitärgerichts (s. d.),. die Militärbeamte des Reiches sind, 2) die Kriegsgerichtsräte und Oberkriegsgerichtsräte (den bisherigen Auditeuren entsprechend), die Militärbeamte der Einzelstaaten, bei der Marine des Reiches sind, daher vom zuständigen Kontingentsherrn, für die Marine vom Kaiser ernannt werden und als Hilfsorgane der Gerichtsherren der höhern Militärgerichtsbarkeit und als juristische Beisitzer der Kriegs- und Oberkriegsgerichte fungieren (s. Militärgerichtsbarkeit und Militärjustizverwaltung). Außerhalb der Militärstrafrechtspflege können ihnen Geschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder andre juristische Geschäfte (Justitiar) im Bereich der Militärverwaltung übertragen werden (Einführungsgesetz, § 21). Alle richterlichen M. müssen zum Richteramt befähigt sein, werden auf Lebenszeit ernannt und haben richterliche Unabsetzbarkeit (Militärstrafgerichtsordnung, § 80, 81, 94 u. 96). Das Disziplinarverfahren über richterliche M. und ihre (ausnahmsweise) unfreiwillige Versetzung in eine andre Stelle oder in den Ruhestand ist durch Reichsgesetz vom 1. Dez. 1898 geregelt (s. Disziplinargewalt). Für Feld und Bord, d. h. für Landheer und Marine, kann durch kaiserliche Verordnung bestimmt werden, daß richterliche M., die ihre Bestimmung nicht erfüllen, aus ihrer Dienststelle (Feldstelle, Bordstelle) entlassen werden.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 13. Leipzig 1908, S. 821.
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