Militäranwaltschaft

[812] Militäranwaltschaft, die Staatsanwaltschaft beim Reichsmilitärgericht (s. d.). Sie vertritt den Ankläger (Staat, Reich) in der Revisionsinstanz, wie sie auch vor Entscheidungen über Rechtsbeschwerden und vor Plenarentscheidungen des Reichsmilitärgerichts schriftlich gehört werden muß und zur Ausarbeitung der Geschäftsordnung desselben heranzuziehen ist. Vor der Bestätigung (s. d.) der im Feld und an Bord ergangenen Urteile hat sie sich gutachtlich zu äußern. Nur zum Richteramt Befähigte können Mitglieder der M. werden. Sie besteht aus dem Obermilitäranwalt und mehreren seiner Leitung und Aussicht unterstellten Militäranwalten. Alle Mitglieder, bis auf den Militäranwalt des bayrischen Senats des Reichsmilitärgerichts, den der König von Bayern bestellt, ernennt der Kaiser auf Vorschlag des Bundesrates. Die vom Kaiser Ernannten können durch kaiserliche Verfügung jederzeit mit Gewährung des gesetzlichen Wartegeldes einstweilig in den Ruhestand versetzt werden (daher nichtrichterliche Militärbeamte; s. Militärjustizbeamte). Der Obermilitäranwalt ist dem Präsidenten des Reichsmilitärgerichts unterstellt, der über die M. auch die Militärjustizverwaltung hat; in Fragen, welche die Geltung oder Auslegung einer militärischen Dienstvorschrift oder eines militärdienstlichen Grundsatzes betreffen oder allgemeine militärische Interessen berühren, muß der Obermilitäranwalt die Ansicht des Präsidenten vertreten (Deutsche Militärstrafgerichtsordnung, § 103–107, 409, 85, 92, 111, 424).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 13. Leipzig 1908, S. 812.
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