Militärjustizverwaltung

[821] Militärjustizverwaltung, die Geschäfte der Justizverwaltung (s. d.) in bezug auf die Militärstrafgerichte. Sie wird hinsichtlich des Reichsmilitärgerichts und der Militäranwaltschaft vom Präsidenten des Reichsmilitärgerichts, hinsichtlich der Kriegsmarine vom Reichskanzler durch das Reichsmarineamt, über die Strafgerichte des Heeres von den vier Kriegsministerien (Preußen, Bayern, Sachsen, Württemberg), für Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz, die ihre M. nicht an Preußen übertrugen, durch ein Militärdepartement in Schwerin, bez. ein Militärkollegium in Neustrelitz geübt. Ein besonderer Zweig der M. ist die aufsichtliche Nachprüfung der rechtskräftig erledigten Strafsachen; dieselbe ändert an der Entscheidung in der Sache nichts, aber will Irrtümern in zukünftigen Fällen vorbeugen und prüft deshalb, ob die gesetzlichen Vorschriften über das Verfahren beobachtet wurden und ob hinsichtlich der Anwendung der Gesetze sowie der militärdienstlichen Vorschriften und Grundsätze gleichmäßig und richtig verfahren wurde. Die standgerichtlichen Urteile und Akten werden daher vierteljährlich beim Gerichtsherrn der Berufungsinstanz (Division, Marinestationschef) eingereicht und dort von einem Kriegsgerichtsrat durchgesehen. Eine Zusammenstellung der wahrgenommenen Mängel geht zur weitern Prüfung an den kommandierenden General. Bei ihm erfolgt diese weitere Prüfung und die Durchsicht der kriegsgerichtlichen Urteile und Akten vierteljährlich durch einen Oberkriegsgerichtsrat. An das Reichsmilitärgericht gehen die oberkriegsgerichtlichen Urteile und die Ausstellungen, die an stand- und kriegsgerichtlichen Urteilen gemacht wurden, halbjährlich. Das Ergebnis der Prüfung durch das Reichsmilitärgericht wird von dessen Präsidenten der einschlägigen M. zu weiterer Veranlassung mitgeteilt (Militärstrafgerichtsordnung, § 111 ff.). Diese Nachprüfung ist erforderlich, weil bei den Militärgerichten die nichtrechtsgelehrten Richter überwiegen.

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Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 13. Leipzig 1908, S. 821.
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