Praetor

[267] Praetor (lat.) war in der ersten Zeit der römischen Republik (bis 449 v. Chr.) der Name der nach her so genannten Konsuln; als dann die Plebejer durch die Licinischen Gesetze den Zutritt zum Konsulat erlangten, wurde von diesem die bis dahin in seinen Bereich fallende Gerichtsbarkeit abgetrennt und zu einem besondern Amte mit dem Namen Praetura gemacht, das zunächst (bis 337 v. Chr.) nur von Patriziern verwaltet werden konnte. In der ersten Zeit gab es nur einen Inhaber desselben; seit 242 aber mußte, um den sich erweiternden gerichtlichen Geschäften zu genügen, ein zweiter gewählt werden, der die Prozesse zwischen Bürgern und Fremden und zwischen [267] Fremden untereinander aburteilte (daher P. peregrinus), während der erste (P. urbanus) nur mit Bürgern zu tun hatte. Eine neue Ausdehnung ihrer Tätigkeit erfolgte mit der Eroberung und Einrichtung der Provinzen, deren Verwaltung ihnen unter Vermehrung ihrer Zahl übertragen wurde, und dann wieder 149 mit der Einführung der quaestiones perpetuae, d. h. der Kriminalgerichtshöfe, deren Leitung ne übernahmen. Die Prätoren galten als Kollegen der Konsuln und hatten sie und zwar an erster Stelle der P. urbanus während ihrer Abwesenheit zu vertreten; ihre Standeszeichen waren die toga praetexta und (zwei oder sechs) Liktoren. In der Kaiserzeit hörten die quaestiones perpetuae bald auf, und auch die sonstige Gerichtsbarkeit wurde teils auf den Kaiser und auf besondere von diesem ernannte Beamte, teils auf den Senat übertragen; so trat die Wirksamkeit der Prätoren immer mehr zurück und wurde zuletzt auf die Leitung der Spiele beschränkt. Vgl. P. Wehrmann, Fasti praetorii (Berl. 1875); M. Hoelzl, Fasti praetorii (2. Aufl., Leipz. 1890).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 16. Leipzig 1908, S. 267-268.
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