Privatlehrer

[359] Privatlehrer, Lehrer, die, für sich stehend, Privatunterricht erteilen, oder Lehrer an Privatschulen (s. d.). P., die gewerbsmäßig ihren Beruf ausüben oder vertragsmäßig Kinder bestimmter Haushalte (in sogen. Familienschulen) unterrichten, müssen in Deutschland, im Unterschiede von Hauslehrern (s. d.), der Aufsichtsbehörde auf Erfordern ihre pädagogische Befähigung nachweisen.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 16. Leipzig 1908, S. 359.
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