Hauslehrer

[891] Hauslehrer (Informator, Erzieher) ist nach dem Erlaß des preußischen Kultusministers v. Altenstein vom 30. Okt. 1827 derjenige, den eine Familie[891] (auch ein Familienverein) zum Unterricht ihrer Kinder als Mitglied ihres Hausstandes bei sich aufgenommen hat. Das Bedürfnis, H. zu halten, ist vorwiegend auf dem Land und überhaupt vorhanden, wo durch weitläufige Anlage des Haushalts Eltern und Kinder weit voneinander entfernt werden. In frühern Zeiten, besonders unter dem Einfluß Lockes und Rousseaus, überschätzt, ist die Erziehung durch H. in Deutschland fast überall auf das wirkliche Bedürfnis eingeschränkt, seitdem das öffentliche höhere Schulwesen besser ausgebaut und wegen der Berechtigungen, die der Besuch öffentlicher oder öffentlich anerkannter Anstalten für Militär- und Zivildienst verleiht, begehrenswerter geworden ist. H. in vornehmen Häusern nannte man früher auch Hofmeister. Öfters haben H. und Hofmeister ihre Zöglinge, die den Unterricht in Schulen empfangen, nur häuslich zu überwachen. Solche H. geleiten bisweilen ihre Zöglinge noch auf die Universität (Prinzenhofmeister, Gouverneur) und auf Reisen. Die rechtliche Stellung der H. in Preußen ist durch das allgemeine Landrecht im 5. Titel des 2. Teiles geregelt. Nach der Instruktion des Staatsministeriums vom 31. Dez. 1839 (§ 19–23) bedürfen H. zur Ausübung ihres Berufs eines Befähigungsscheins, den die zuständige Regierung nach vorgängiger Prüfung des sittlichen und politischen Vorlebens (also ohne Prüfung der beruflichen Vorbildung) ausstellt. Sie sind der besondern Aussicht der geistlichen oder Schulbehörden nur dann unterworfen, wenn sie zugleich Kandidaten des geistlichen oder des Lehramtes sind. Doch hat die staatliche Schulaufsichtsbehörde das Recht, von den Erfolgen ihres Unterrichts innerhalb der Grenzen der allgemeinen Schulpflicht Kenntnis zu nehmen. Der von ihnen befolgte Lehrplan muß mindestens dem der öffentlichen Volksschulen entsprechen. – Gekündigt kann das Dienstverhältnis der H. (Erzieherinnen etc.) nach § 622 des Bürgerlichen Gesetzbuches nur für den Schluß eines Kalendervierteljahres werden, und zwar nicht später als sechs Wochen vor diesem.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 8. Leipzig 1907, S. 891-892.
Lizenz:
Faksimiles:
891 | 892
Kategorien:
Ähnliche Einträge in anderen Lexika