Rückwechsel

[226] Rückwechsel (Retour-, Rikors-, Gegenwechsel, ricambio etc.), nach Art. 53 der Wechselordnung ein Wechsel, den der Regreßnehmer über den Betrag seiner Forderung (Art. 50, 51) aus einem Wechsel, einschließlich der Mäklergebühren für Negoziierung des Rückwechsels und etwaiger Stempelgebühren, auf den Regreßpflichtigen zieht. Honoriert dieser den R. nicht, so kann der Regreßgläubiger ihn nur als Schuldner aus dem alten Wechsel verklagen.

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 17. Leipzig 1909, S. 226.
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