Referéndum

[686] Referéndum (lat.), das zu Berichtende; etwas ad referendum nehmen, soviel wie zur Berichterstattung an die Beteiligten entgegennehmen. In der Schweiz bezeichnet R. die Einrichtung, daß Beschlüsse, welche die Repräsentativorgane gefaßt haben, insbes. Gesetze, einer Volksabstimmung zu unterwerfen sind, deren Gegenstand die Bestätigung oder Zurückweisung des Beschlossenen ist. Das R. kommt hier als obligatorisches oder fakultatives R. vor, d. h. es muß entweder verfassungsmäßig über gewisse Gegenstände Volksabstimmung stattfinden, oder es geschieht dies nur dann, wenn die verfassungsmäßig bestimmte Zahl von Bürgern einen diesbezüglichen Antrag stellt. S. auch Plebiszit und Volksinitiativrecht. Vgl. Curti, Die Volksabstimmung (Zür. 1886), Die Resultate des schweizer. Referendums (Stuttg. 1898) und Die schweizerischen Volksrechte (Bern 1900); Stüssi, R. u. Initiative in den Schweizerkantonen (Zür. 1893).

Quelle:
Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 16. Leipzig 1908, S. 686.
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